Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Warnung fruchtlos geblieben ist, mit Arrest bis zu drei Tayen gestrafet und diese Strase 
beim Rückfall geschärfet, jedoch nicht über vier Wochen erstreckt werden. 
8. 7. 
Gleiche Verfügung kann auf den Antrag der Eltern oder der Vormundschaftsbehörde 
degen Hauskinder und Minderjährige eintreten, wenn sie gegen die Ermahnung ihrer El- 
tern und Vormünder, sowie gegen die Warnung der Obrigkeit eine müssige oder aus- 
schweifende Lebensweise mit Versäumung der für ihr künfilges Forlkommen usthigen Aus- 
bildung fortsetzen. 
8. 8. 
Das Betteln wird beim ersien Falle bis zu drei Tagen Arrest und wenn es unter 
erschwerenden Umständen, namentlich durch Eindringen in die Häuser, Ausziehen in an- 
dere Orte, Vorzeigen von Bettelbriefen oder in verabredeter Gemeinschaft geschiehr, mit 
Arrest bis zu 8 Tagen geahndet. 
Bei Rücksällen kann die Arreststrafe bis zu 8 Wochen erstreckt werden. 
8. 9. 
Vorstehenden Bestimmungen unterliegt auch derfenige, welcher die seiner Pflege un, 
tergebenen Personen zum Betteln anhält, oder sie nicht davon zurückhäl. 
8. 10. 
Gegen Kinder unter 14 Jahren kann die ersie und die zwelte Uebertretung des Ver- 
bots gegen das Betteln statt der Arreststrase mit angemessener körperlicher Züchtigung ge- 
abndet werden. 
C. II. 
In der Regel soll gegen die, in §. 2 unter a. und h. bezeichneten Individuen nur 
dann die Einlieserung in das Arbeitshaus versüget werden, wenn sie drei Male bettrafer 
worden sind. — §. 2 u. und b. — 
Wenn sich aber bei einem zum zw#iten Male rückfällig gewordenen. Ueberuerker die- 
ser Art durch die ermittelten Thatsachen ergeben sollte, daß ein tieigewurzelter Hang des- 
selben zu den bemerkten Uebertretungen vorbanden ist, und keine anderen anwendbaren 
Mittel vorliegen, durch welche diesem Hange mit Erfolg verzubengen, gebofft werden darf, 
da kann neben der Strafe des zweiten Rückfalls schon für den Fall abermaliger Rück- 
sälligkeit, also für die dritte Uebertretung die Einlieferung in das Arbeitshaus angedre- 
bet und eintretenden Falls auch wirklich vollzogen werden. 
Dies gilt besonders von solchen arbeitsscheuen Individuen, für welches es an Mil- 
teln gebricht, ibnen einen zu ihrem Fortkemmen kinreichenden georducten Arbeitsverdienü
	        
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