Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Eine rohe Vehandlung des anscheinend todten Körpers, wodurch das vielleicht noch 
vorhandene schwache Leben erslickt werden könnte, wird bei nachdrücklicher Gefängniß- 
strase untersaget. 
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Wenn nun von der Leichenwäscherin einige Lebenszeichen, sie mögen auch noch so- 
hering sein, wahrgenommen werden und zweiselhafte Todesfälle, vorzüglich bei Frauens- 
versonen kurz vor oder während der Geburt eingetreten sind, so soll sie bis zur Ankunft 
des herbeigerufenen Arztes mit Hülse der Angehorigen, mit Anwendung zweckmäßiger 
Wiederbelebungsmittel forkfahren und sie hat ihre Bemühungen zu verdoppeln, wenn sich. 
in deren Folge Merkmale eines schwachen Athemholens und Herzschlagens spüren lassen. 
oder wenn man die untere Kinnlade gegen die Brust beruntergezogen und in jeden Aug- 
arfel eine Grube gedrückt hat, die Kinnlade aber wieder etwas in die Höhe gehet und 
die Gruben der Augäpfel sich wieder aussüllen, woraus ebenfalls auf ein, noch übriges. 
schwaches Leben zu schließen ist. Sollten bei solchen plöglichen Todeskällen die Hinter- 
bliebenen in Herbeirufung eines Arztes sich säumig, zoigen, so hat die Leicheufrau selbst 
nach ihm zu schicken und wenn die Angehörigen solches hintertrelben oder der Arzt oder 
Wundargt sich weigern sollte, zu erscheinen, so hat sie unverweilte Anzeige bei der Obrig- 
kelt zu machen.. 
Wenn nach allen sorgfältigs angewendeten Bemühungen binnen 16 bis 20 Siun- 
den nach dem scheinbar eingetretenen Tode einige Spuren des Lebens nicht zu bemerken 
sind, so hat die Leichenwäscherin, wo es nur irgend möglich ist, dafür zu sorgen, dah 
ein berbeizurufender Arzt oder Wundarzt bei dem Scheinkodten einige Einschnitte in jede 
Fußsoble mache. 
Wo solches nicht möglich isi, da hat die Leichenwäscherin wenigsiens durch Stechen. 
mit Nadeln und durch deren Einschielen unter die Nägel zu erforschen, ob noch einige 
Lebenszeichen zu bemerken ünd und nur erst dann, wenn dergleichen nicht wahrgenommen 
werden, den Leichnam aus seinem Bette in ein anderes Behältniß, welches- mäßig warm. 
sein muß, nie aber feucht oder Zanz kalt sein darf, mit möglichster Vorsicht und Behut- 
samkeit schaffen zu lassen. Dabei ist darank zu sehen, daß der Kopf der Leiche etwas er- 
baben gelegt, im Sommer der freien buft durch Oeffnung der Fenster einiger Zugang 
verschafft, und bis zu ersalgender Veerdigung bei dem Leichname Wache gehalten und 
Aussicht geführt werde- 
9. 
Niemand darf beeigt werden, bevor nicht zuverlässige Kennzeichen des Todes vor- 
handen sind. Das untrüglichste Zeichen des Tedes ist die eintretende Fäulniß. Diese 
erkennt man daraus, wenn aus Mund und Nase eine stinkende Jauche fließet, das Ge-
	        
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