Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

155 
Es stehet jedoch der Gemeinde eines jeden Orts, auch des kleinsien, frei, für ihren 
Bezirk sich eine eigene Leichenfrau anzunehmen. 
Für die Stadt Gera sind sechs solcher Leichenwäscherinnen, für die Stadt Saalburg 
zwei zu bestellen und bleibt den Bewohnern dieser Städte die Answahl unter ihnen frei, 
indem Keiner ein bestimmter District angewiesen wird. 
2. 
Jede Weibsperson, welche ald Leichenwaͤscherin angestellt zu werden wuͤnscht, hat sich 
bei ihrer Ortsobrigkelt zur Untersuchung ihrer persönlichen, häuslichen und bürgerlichen 
Verhältnisse zu melden, und wenn sie in dieser Hinsicht zulässig besunden wird, mit dem 
ihr darüber auszustellenden gerichtlichen Zeugnisse bei dem Stadt= und Landphysieus um 
Ertheilung seines Unterrichts über die Kennzeichen des Todes, über die Behandlung der 
Scheintodten, und in den sonst nöthigen Kenntnissen nachzusuchen. 
Auf das von dem Physikus nach Befinden ihr ausgefertigte Tüchtigkeitszengniß er- 
folgt sodann ihre Verpflichtung bei der Obrigkeit ibres Wohnorkes. 
Sämmtliche Unterobrigkeiten sollen spätestens vor Ablauf von zwei Monaten nach 
Bekanntmachung dieser Verordnung bei Unserer gemeinschaftlichen Landesadministration 
zu Gera die geschehene Anstellung der Leichenweiber anzeigen. 
3. 
Jede Leichenwäscherin ist mittelst förmlichen Eides zu gewissenhafter Ausübung ib- 
res Verufes, insonderheit aber dahin zu verpflichten, daß sie den nachstehenden Vorschrif- 
bten nicht blos seltst pünkilich nachleben, sondern auch darauf, dah ibnen von anderen 
Seiten gehörig nachgegangen werde, sorgfältige Aufsicht führen will. 
4. 
Jede Leichenwäscherin muß sich, sobald sie zu einer Leiche gerufen wird, unweiger- 
lich und unverzuͤglich dabhin begeben, und darf sich nur durch Krankhelt, oder andere 
unvermeidliche Dindernisse von Erfüllung ihrer Pflicht abhalten lassen. 
In diesen Fällen haben die Angehörigen der Verstorbenen eine andere zu besiellen, 
wenn sie selbst aber eine solche nicht erlangen können, oder im Orte nur Eine verpflich- 
tete Leichenfrau vorhanden ist, der Obrigkeit unverweilte Anzeige zu machen, damit let- 
tere für Abordnung einer anderen hinreichend unterrichteten Weibsperson Sorge trage. 
2 
Sobald die Leichenfrau in das Sterbehaus oder zur Leiche selbst bonnt, hat sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.