Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Art. 35. 
Die Geschäftsbehandlung in der öffentlichen Situng richtet sich nach den Bestimm- 
ungen in Art. 312 f. und 333 der Strasprozeßordnung und in den oben Art. 12 ge- 
dachten S. Koburgischen und S. Altenburgischen Gesetzen. 
Bei der nicht öffentlichen Berathung und Veschlußfassung über das in der öffentli- 
chen Sipung zu sällende Urtheil, hat der Referent sein Votum in der Form eines Ent- 
wurfs des Urtheils mit Gründen vorzulegen. 
Von dem in öffentlichen Siyungen gefällten und schriftlich zu den Akten gebrachten 
Urtheile ist dem Gerichte, welches die Akten unmtttelbar oder durch die Staaksanwalte 
schaft eingesendet hat, baldmöglichst bei dem Rückgange der Akten eine beglaubigte Ab- 
schrift mitzutheilen. 
IX. Von der Stellvertretung des Präsidenten. 
Art. 36. 
Inu Abdesenheit oder bei sonstigen gänzlichen Verhinderungen des Präsidenten wer- 
den dessen gesammte Geschäfte durch den ersten nicht akademischen Rath des Gerichts 
besorgt. 
Bei theilweisen Verhinderungen, insbesondere bei Geschäftoclberhäufung, hat der 
Präsident die Befugniß, sich für den Vorsitz in öffentlichen Sitzungen des Kriminalsenats 
einen Stellvertrerer aus den Mitgliedern des Gerichts auszuwählen. Auch kann er un- 
ter gleichen Voraussetzungen das Direktorium in dem Zivilsenate oder bei den nicht öf- 
fentlichen Sitzungen de Kriminalsenats dem ältesten nicht akademischen Mitgliede dieser 
Senate zeitweilig übertragen. 
X. Von der Stimmengleichheit bei Abstimmungen. 
Art. 37. 
kA.Bei Absilmmungen in den Plenarversammlungen und den Senaten gebt im Falle 
der Stimmengleichheit in der Regel diejenige Meinung vor, welche den Präsidenten oder 
dessen Stellvertreter für sich hat. 
Ausnahmen treten ein: 
1!) in Zivilsachen, wenn es sich um die Frage bandelt, ob eine Sache durch einen 
Relevanz-Bescheid zu erledigen oder zur Re= und Korrelation auszusehen sei, wel- 
chen Falls bei Stimmengleichheit diese Aussetzung eintreten soll. 
2) wenn in Ztvilsachen, welche zur Ae- und RKorrelatien ausgesetzt sind, oder nach 
Anl. 27 unter Nr. 1 und 2 auf dem regelmähigen (GVeschäftowege erledigt werden-
	        
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