Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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An seine Subalternen, ingleichen an die Oberappellationsgerichts-Advokaten und 
die sonst vor demselben beschästigten Rechtsanwälte erläßt es Verordnungen. 
Art. 41. 
Erkenntnisse des Zivilsenats sind als „Bescheid“, und wenn sie nach vorgängiger Re- 
und Korrelation ertheilt werden, als „Urtheil“ zu bezeichnen. 
Erkenntnisse des Kriminalsenats führen die Bezeichnung „Erkenntulß", und wenn sie 
nach vorgängiger Re= und Korrelation oder nach öffentlicher Verhandlung ertheilt werden, 
„Urtheil. 
l Art. 42. 
Die Erkennmisse sind mit Gränden zu verseben. Diese sollen in Ansehung ihreo 
thatsächlichen und beurtheilenden Theiles das Wesentliche, was für die Entscheidung von 
influß erscheint, in angemessener Kürze enthalten. Besinden sich in den Vorakten bereits 
Darüellungen und Ausführungen, welche ausreichend erscheinen, so ist eine Bezugnahme 
darauf zulässig; ausgenommen bei den in öffentlichen Sihungen gefällten Urtleilen, 
welche siels eine eigene kurze Entwicklung enthalten sollen. 
Bei Bescheiden und Erkenmnissen (Art. 11.) können die Gründe der Enrscheidung 
angehängt, oder auch, wenn es einer besonderen Darlegung nicht bedarf, kürzlich in die 
Gntscheidung verwebt werden. Bei Urtheilen sind die Gründe der Entscheidung stets anzu- 
hängen, ausgenommen bei Urtheilen in öffenrlicher Sipung, wobei sie regelmäßig und 
wenn nicht enwas Anderes besonders angemessen erscheint, der Enischeidung vorausgestellt 
werden sollen. 
Art. 43. 
Alle Entscheidungen des Gerichts resp. der Senate führen die Schlußformel: Ur- 
kundlich unter des u. s. w. Oberappellationsgerichts größerem Siegel und Unterschrift aus- 
gefertigt. Jena, am u. s. w. 
XlI. Von Beförderung der Geschäfte. 
Am. 11. 
Soweit nicht die Weikläuftigkeit und Wichtigkeit einer Sache, oder die Geschäftelaß 
bei dem Gerichte überhaurt eine Ausnahme rechtfertigt, hat der Präsident streng auf Ein- 
ballung der in Art. 24, 32 und 33 angegebenen Zeitbestimmungen für die Verräge der 
MReferenten und die Ablieferung der Konzepte zu achten und säumige Referenten ernsilich 
zu erinnern. 
Art. 45. 
Gelr von einem der bei dem Gerichte belleiligten Köfe ein Anmahnungereskript zu
	        
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