Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

8. 3. 
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jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie angehören, besiehenden Ge- 
seten. 
Hierher sind auch Injurien und Polizeisachen, sowie Zoll= und Steuer- 
Kentraventionen zu rechnen. 
. 2. Alle bürgerlichen Gerichts= und Polizeibehörden sind angewiesen, von den 
innerhalb ihres Amtsbezirks vorkommenden strafbaren Handlungen, wobel 
Militairpersonen als der Urbeberschaft oder Theilnahme verdächtig sind, der 
vorgesetzten Militairbehörde schleunige Anzeige über den Vorfall zugehen zu 
lassen, auch derselben und dem betreffenden Militairgerichte jede zur Einleit- 
ung und Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung 
zu machen. 
Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diesenigen 
Personen, die den militalrischen Gerichtsstand in Strafsachen haben, in An- 
sehung dieser Sachen keine Gerichtsbarkeit zusteht, so sind sie doch zur Er- 
hreisung eilender, zur Sicherung dienender Maaßregeln gegen die gedachten 
Militalrpersonen in allen den Fällen besugt und verpflichtet, bei denen Ge- 
sabr auf dem Verzuge haftet, d. b. wo kein militairischer Vorgesetzter an 
Ort und Stelle gegenwärtig ist und eine dringende Vesorgniß obwaltet, 
daß, falls erst eine Militairbehörde requirirt oder auch nur der nächste mili- 
tairische Vorgesetzte um seinen Beistand ersucht werden sollte, die den Um- 
ständen nach zu ergreisenden Maaßregeln zu spät kommen und ihr Ziel ver- 
fehlen würden. 
Unter dieser Voraussehung müssen die bürgerlichen Gerichte und WPollzeibe= 
börden, wenn Militairpersonen Aufläufe, Unruben, Schlägereien oder andere 
Exzesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten 
Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begeben im 
Begriff sein möchten, demselben nachdrücklich Einhalt thun und nöthigen 
Falls dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzelge deßfalls an ihre 
vorgesetzte Militairbehörde, längstens binnen vierundzwanzig Stunden nach 
der Verhaftung, abliesern lassen. 
5. Ferner müssen unter der gleichen Voraussetzung die bürgerlichen Gerichie 
und Polizeibehörden, wenn eine Milltalrperson in ihrem Amtsbezirke ein Ver- 
brechen begangen, oder sich dessen dringend verdächtig gemacht hat, in den 
geeigneten Fällen die schleunige Verhaftung des Thäters oder dessen schleu- 
nige Verfolgung veransialten. Auch müssen in diesen Fällen die bürgerli-
	        
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