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4) Verordnung, das Schlachten und Hetzen der Kälber betr.
(Pukl. im Amts= und Verertnungsbl. am 20. Okr. 1822.)
Um denjenigen Nachtheilen, welche nach ärztlichen Erfahrungen und Urtbeilen aus
dem Genusse des Fleisches von Kälbern, die unter 3 Wochen alt sind, hervorgehen, vor-
zubeugen, und um die für das Fürsienthum Gerg seither besiehende, in neuerer Zeit mehr-
sach umgangene Verordnung gegen das Heten der Kälber nicht blos wieder einzuschärfen,
sondern auch in ihren Wirkungen auf das ganze Land auszudehnen, wird mit höchster
Genehmigung Serenissimi hierdurch für das gesammte Fürsienthum Reuß jüngerer Linie
Folgendes verordnet:
1) Allen Fleischern ist das Schlachten und Auspfünden von Kälbern, welche nicht we-
nigsiens 3 Wochen alt sind, und welche ein geringeres Gewicht als 40 Pfund ha-
ben, wobet der Kopf und das Gehänge nicht zu rechnen sind, bei 5 Thlr. Strafe
untersagt;
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Ebenso dürfen bei gleicher Strafe Kälber unter 3 Wochen weder an ausländische,
noch an inländische Fleischer verkaust werden.
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Bei gleicher Strafe wird nicht nur das Heten, sondern auch das Treiben der
Kälber überhaupt verboten und hiermit bestimmt, daß dielelben jeder Zeit zu Wa-
gen oder mittelst Schubkarrens transportirt werden.
Gera, den 13. Oktober 1852.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider. eme
emmel.