Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

210 
15. Im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt hängt die Verleihung der 
Unterthanseigenschaft von der Genehmigung der betreffenden obern Verwaltungsbehörde 
ab, erfolgt aber bei der betreffenden Unterbehörde. 
16) Im Fürstenthume Schaumburg-Lippe wird durch den genehmigten Eintritt 
in auswärtige Hof-Zivil= und Militärdienste die stillshweigende Aufgabe des Untertha- 
nenverhältnisses vorausgesetzt; dagegen wird lepteres durch Anstellung im Fürstlichen Hof- 
Zivil= und Militärdienst und zwar auch in den subalternen Verhältnissen erworben. 
17) Nach dem Heimathsrecht des Fürstenthums Lippe hängt die Aufnahme von 
Ausländern von dem Ermessen der Gemeindebehörden ab. Wenn der Auöländer ein 
Haus= oder eine Hosstälte elgenthümlich erworben, oder den halben Kaufpreis nachgewie- 
sen, so kann ihm bei sonstiger Qnalisikation die Aufnahme nicht verweigert werden. Das 
Heimathsrecht erlischt nicht eher, als bis der Verechtigte elne andere Heimath enworben hat. 
II. Zu Ausstellung resp. Beglaubigung von Bescheinigungen über die Unterthans- 
eigenschaft und die Wiederaufnahme sind befugt: 
4) in Preußen: die Provinzialregierungen und das Polizeipräsidium zu Berlin; 
2) in Sachsen kommt die Ausstelluug der über Verleihung des Unterthanenrechts 
auszufertigenden Urkunden dem Ministerlum des Innern, oder den dazu im Allgemeinen 
mit Austrag versehenen Staatsbehörden (Kreisdirektionen) zu. 
Auch Heimathscheine, welche den ins Ausland sich begebenden Inländern zum Vor- 
behalt ihres Unterthanenrechts von der Obrigkeit ihres Heimathsorts ausgestellt werden, 
sind mit der Bestätigung der Staatsbehörde (Kreisdirektion, Ministerium des Innern) zu 
versehen. 
3) in Bayern und zwar in den Regierungsbezirken diesseits des dlheins: die Di- 
shtspolizeibehörden, nämlich: die Landgerichte, Gerichts= und Polizeibehörden und die 
den Kreisregierungen untergeordneten Magistrate, in der Rheinpfalz aber die Landkom- 
missarlate: 
4) in Hannover: die untern Verwaltungsobrigkeiten (Aemter, Gerichte und Ma- 
Listrate); 
5) im Großherzogtbum Hessen: die Regierungskommissonen 
6) in Sachsen-Weimar: die Bezirksdirektoren; 
7) in Oldenburg: die Verwaltungsämter, die Magistrate der Slädte Oldenburg. 
Delmenhorst, Jerer und Eutin und die Provinzialregierungen zu Oldenburg, Eutin und 
Birkenfeld; 
8) in Sachsen-Meiningen: die Venvaltungsämter; 
9) in Sachsen-Altenburg: die Herzogliche Landesregierung, die Aemter, Stakt, 
räthe und Patrimonialgerichte. Jedoch ist die Legalisation von Seiten der Regierung 
bei Ausstellung von Heimakhscheinen erforderlich;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.