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10) in Braunschweig: die Kreisdirektionen in Braunschweig, Wolfenbürtel,
Helmstädt, Blankenburg, Gandersheim und Holzminden, und zu Ausstellung von Hei-
mathöreversen unter beigefügter Genehmigung der gedachten Behörden: die Magistrate
und Landgemeindevorstände;
11) in Nassau: die Gemeindevorstände, durch den Bürgermeister und Fwei Gemein=
deräthe; jedoch ist die Legalisation der von denselben ausgestellten Scheine durch die Kreio-
ämter erforderlich;
12) in Anhalt-Dessau mit Köthen: Heimathscheine zum Gebrauche im Aus-
lande sind von den Kreisdirektionen, in den Städten von den Gemeindevorständen aus-
zustellen.
Werden solche für längere Zeit als auf 3 Jahre begehrt, so kann die Ertheilung
nur mit Genehmigung der betrefsenden Regierung erfolgen.
13) in Anhalt-Bernburg: für Bescheinigung der Unterthanseigenschaft: die Re-
gierungsabtheilung des Innern und der Pollzei; für Heimathsschelne: im Austrage der
Regierung die Kreisämter und der Magistrat von Bernburg; die von andern Behörden
ausgestellten Heimathscheine bedürfen der Legalisation der Regierung;
14) in den Herzogthümern Sachsen-Koburg und Gotha und zwar:
A. im Herzogthum Koburg:
a. die Herzogliche Landesregierung zu Kobur
b. die Herzoglichen Instizämter zu Koburg, Neustadt, Rodach, Sonneseld und Königs-
berg- „
e. — zu Koburg und die Stadträthe zu Neustadt, Rodach und Königsberg;
N. im Herzogthume Gotha:
a. die Herzogliche Landesregierung zu Gotha,
I. die Herzoglichen Justizämter zu Gotha, Ichtershausen, Liebenstein, Zella, Ohr-
druf, Georgenthal, Teuneberg, Volkeroda und Tonna; die herzowlichen Gerichtsämter zu
Thal, Wangenheim und Nazza; das herzogliche Amtgrricht zu Herbsleben und das her-
zogliche Amtskommissariat zu Werningshausen;
c. die Stadträthe zu Gotha, Waltershausen und Ohrdruf.
15) in Schwarzburg-Sondershausen: nächst der Ministerialabtheilung des
Innern, die Bezirksvorstände in Sondershausen, Greußen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren;
160) in Schwarzburg-Rudolstadt: die Landrathsämker zu ndolstart, Köntgs-
sec und Frankenhausen;
17) in Waldeck: die Verwaltungsbehörden — die Kreisräthe; —
18) in Neuß älterer Linie;
a. in den Städten: die Stadträtbe,