Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

211 
10) in Braunschweig: die Kreisdirektionen in Braunschweig, Wolfenbürtel, 
Helmstädt, Blankenburg, Gandersheim und Holzminden, und zu Ausstellung von Hei- 
mathöreversen unter beigefügter Genehmigung der gedachten Behörden: die Magistrate 
und Landgemeindevorstände; 
11) in Nassau: die Gemeindevorstände, durch den Bürgermeister und Fwei Gemein= 
deräthe; jedoch ist die Legalisation der von denselben ausgestellten Scheine durch die Kreio- 
ämter erforderlich; 
12) in Anhalt-Dessau mit Köthen: Heimathscheine zum Gebrauche im Aus- 
lande sind von den Kreisdirektionen, in den Städten von den Gemeindevorständen aus- 
zustellen. 
Werden solche für längere Zeit als auf 3 Jahre begehrt, so kann die Ertheilung 
nur mit Genehmigung der betrefsenden Regierung erfolgen. 
13) in Anhalt-Bernburg: für Bescheinigung der Unterthanseigenschaft: die Re- 
gierungsabtheilung des Innern und der Pollzei; für Heimathsschelne: im Austrage der 
Regierung die Kreisämter und der Magistrat von Bernburg; die von andern Behörden 
ausgestellten Heimathscheine bedürfen der Legalisation der Regierung; 
14) in den Herzogthümern Sachsen-Koburg und Gotha und zwar: 
A. im Herzogthum Koburg: 
a. die Herzogliche Landesregierung zu Kobur 
b. die Herzoglichen Instizämter zu Koburg, Neustadt, Rodach, Sonneseld und Königs- 
berg- „ 
e. — zu Koburg und die Stadträthe zu Neustadt, Rodach und Königsberg; 
N. im Herzogthume Gotha: 
a. die Herzogliche Landesregierung zu Gotha, 
I. die Herzoglichen Justizämter zu Gotha, Ichtershausen, Liebenstein, Zella, Ohr- 
druf, Georgenthal, Teuneberg, Volkeroda und Tonna; die herzowlichen Gerichtsämter zu 
Thal, Wangenheim und Nazza; das herzogliche Amtgrricht zu Herbsleben und das her- 
zogliche Amtskommissariat zu Werningshausen; 
c. die Stadträthe zu Gotha, Waltershausen und Ohrdruf. 
15) in Schwarzburg-Sondershausen: nächst der Ministerialabtheilung des 
Innern, die Bezirksvorstände in Sondershausen, Greußen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren; 
160) in Schwarzburg-Rudolstadt: die Landrathsämker zu ndolstart, Köntgs- 
sec und Frankenhausen; 
17) in Waldeck: die Verwaltungsbehörden — die Kreisräthe; — 
18) in Neuß älterer Linie; 
a. in den Städten: die Stadträtbe,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.