Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Instruktion 
für den Tandthierarzt und die Privatthierärzte. 
8. 1. 
Der Landthierarzt hat den allgemeinen Gesundheitszustand der Thiere im Fürsten- 
thume Gera forhwährend zu beobachten, und ihn auch in den Zeiten, wo ansteckende Vieh- 
kraukheiten nicht herrschen, nicht aus den Augen zu verlieren. 
Derselbe hat ferner die Behandlung erkrankter Thiere im Allgemeinen zu kontroli- 
ren, die ihm desfalls untergeordneten Privakthierärzte auf wahrgenommene sehlerhafte Ku- 
ren aufmerksam zu machen und grobe Pflichtvernachlässigungen sofort bei dem Fürstlichen 
Polizeidirektorium oder dem Physikus zur Anzeige zu bringen. 
Er ist aber auch verbunden, den ihn darum ansprechenden Thierärzten den nöthigen 
Rath zu ertheilen oder dabei siets zu erwaͤgen, daß ihm die hauptsächlichste Sorge für 
die Gesundheit des Viehes obliegt. 
8. 2. 
Der Landthierarzt hat nicht nur darauf zu sehen, daß unberufene und nicht aus- 
drückllich konzessionirte Personen in die Ausübung der Thierheilkunde nicht pfuschen, sondern 
auch darüber sorgfältig zu wachen, dah die konzessionirten Privatthierärzte ihren allge- 
meinen Verpflichtungen fortwährend nachkommen. 
8. 3. 
Ein ganz vorzugliches Augenmerk hat der Landthierarzt auf austeckende Krankheilen 
zu richten. 
Für den Fall, daß er dergleichen besorgt, oder wenn er gewahrt, daß in den Nach- 
barländern Epidemieen unter dem Viehe ausgebrochen sind, hat er seine ganze Thätigkeit 
darauf zu verwenden, daß die drohenden Gefahren so viel als möglich abgewendet werden. 
Er muß daher besonders auch fortwährend sich von dem Gesundheitszustande des 
Viehes in solchen Landestheilen, welche mit dem hiesigen Fürstenthume rücksichtlich des 
Verkehrs in naher Berührung stehen, Kenntniß zu orrschaffen suchen, um in Zeiten 
die nöthigen Vorkehrungen gegen die vom Auslande her drohenden Epidemieen in Antrag 
siellen und zur Auoführung bringen zu können. 
Die desfallsigen Anträge hat er an das Fürstliche Polizeidirektorium oder den Pby- 
sikus zu richten.
	        
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