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2.
Die Geschwisier, sowie die Neffen und Nichten des Erblassers haben in allen
Erbefällen nur die geringere Abgabe von 2 Prozent zu entrichten, ohne daß ein
Unterschied zu machen ist, ob sie als wirkliche Erben in dem Nachlasse succediren
oder nur ein Legat oder sonstige singuläre Zuwendungen auf den Todesfall er-
halten. '
3.
Die Erbschaftssteuer ist von der ganzen ungetheilten Erbschaft zu erheben und
nach deren Gesammtbetrage zu berechnen. Es ist daher die Vorschrift im §. 1 sul
2 des Gesetzes, wonach Erbschaften und Vermächtnisse unter 50 Thalern von der
Kollateralabgabe befreit sein sollen, in der Weise zu versiehen und anzuwenden, daß
alle an Seiltenverwandte oder Fremde fallende Erbschaften der gesetzlichen Abgabe
auch dann unterliegen, wenn durch eine Theilung unter verschiedene Erben oder
durch Abgabe von Legaten die elnzelnen Erbportionen unter den Mlulmalbetag von
50 Thalern herabsinken, vorausgesept nur, daß der Gesammtbetrag der Erbschaft
50 Thaler oder mehr ausmacht.
Endlich wird
— 1.
im Nachtrag zu §. 21 des Gesetzes Folgendes verorduct:
Diejenigen Erbnehmer, welche ohne Intercession diesseitiger Behörden Erbschaften und
Vermächtnisse, insoweit Letztere nach den §§. 6 7 8 und 9 der gesetzlichen Abgabe
unterliegen, aus dem Auslande erhalten, sind verflichtet, hierwon längstens binnen 3 Mo-
naten nach erlangter Kenntniß von der ihnen angefallenen Erbschaft bei ihrer zuständigen
Gerichtsbehörde Anzeige zu erstatten. — Im Unterlassungsfalle haben dieselben zu ge-
wärtigen, daß sie vorbehältlich der Bestimmungen in den §§. 23—26 incl. mir
dem doppelten Betrage der zu entrichtenden Erbschaftsabgabe belegt werden.
Gegeben Schloß Osterstein, am 11. Juni 1852.
*½* Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
von Bretschnelder.