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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 138.
Nachdem die Vorarbeiten für die Regulirung der Grundsteuer soweit gediehen sind,
daß nunmehr zur Ausstellung der Steuerkataster für die einzelnen Ortsgemeinden und
Ortsfluren geschrinen werden kann, so find die bezüglich des Katasterwesens sowie bei des-
sen Erbaltung und geböriger Forkführung zu beobachtenden Grundsäte und Vorschriften
zusammengestellt werden, und bringen wir daher in dem Nachstehenden
I. eine Instruktion zu Ausfstellung der Kataster,
II. eine Insiruktion zu Nachtragung der Veränderungen in den Flurbüchern sowie
zu Vorlführung der laufenden Kataster und der Besipstandsverzeichnisse und
III. eine Verordnung, die Behandlung der Beitzstandsverzeichnisse betr.
zur allgemeinen Kennmiß, damit den darin gegebenen Vorschriften allenthalben genau
nachgegangen werde.
Dabei sordern wir insbesendere die Gerichts= und Hypothekenbehörden unter Hin-
weisung auf unsere Verordnung vom 18. Sept. d. J. (Nr. 38 des Amts= und Verord-
nungall.) wiederholt auf, den ihnen nach §. 10 der Instruktion unter I. obliegenden
Verpflichtungen unausgesetzt die gebührende Sorgfalt zu wirmen.
Gera, am 6. Dezember 1852.
Firstlich Veus Plauisches Ministerium.
1 Bretschneider.
Schlid.
Instruktion zur 2 der Kataster.
Sobald das Flurbuch vollständig hchn vorliegt, auch die allemeinen Klassen und
die Steuereinheiten für jedes Grundstück und jede darin vorkommende Kulturabtheilung
Ausgegeben am 15. December 1852. 35