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Die Konto's moralischer Personen bis mit dem der Gemeinde werden auch diesem
Register vorangestellt.
8. 5
Werden Grundstücke von verschiedenen Persenen gemeinschafklich besessen (ideelle Deii-
lungen), so wird dies durch Angale= des Theiles vor den Nummem bezeichnet, z. B. 1c½%
oder ## c. von Nr. 16. Die Fläche des Stückes wird aber ganz aufgeführt und nur à——
durch „von“ über derselben angezeigt, daß lediglich ein antheiliger Besitz in Frage sei.
Welcher Theil? geht aus dem angegebenen Bruche hervor.
8. 6.
Gehören zu Gutsverbänden noch Grundstücke in anderen Fluren, so sind deren Par- Bailage
zellennummern aus jener Flur zwar beim Hauptgute mit anzuführen, die Verseuerung—4 «-
erfolgt aber nichts destoweniger in dem Orte, in deren Flur sie liegen, was zugleich mit
erwähnt wird. In jener Ilur werden solche Grundstäcke des zu bezeichnenden auswärti. .
dgen Gutes katastrirt. -
§
Alle Grundstuͤcke, welche nicht sosort als ledige bezeichnet und nachgewiesen werden,
sind als Pertinenzen des Hauptgutes zu behandeln, vorbehaͤltlich jedoch der Abändefung
nach dem etwaigen späteren Beweise des Gegentheils.
8. 8.
Die Flächen der verschiedenen Parzellen werden im Kataster summartsch, nämlich die
aller Kulturarten einer Parzelle zusammen, angegeben.
g. 9.
Im Fall bei Aufstellung oder Berichtigung der Konto's noch geometrische Erledig-
ungen eintreten müssen, so sind solche durch Brouillons und Berechnungen nachzuweisen,
welche zu den betreffenden Akten zu nehmen sind. Diese Berechnungen haben sich aber
nicht allein auf die Veränderung zu erstrecken, sondern es muß jedesmal die Janze Par-
zelle bercchnet, die erwaige Disferenz aber auf alle Kulzurarten repartirt werden.
Auf diese Akten ist bei Eintragung der Veränderungen Bezug zu nehmen, damit
sie vollständig aufgeklärt erscheinen.
8. 10.
Nachdem auf diese Weise das Antaster aufgestellt ist, so sendet die Generalkataster=
kommissien solches ungebunden, also in seinen einzelnen Lagen an das betr. Gericht mit
dem Ersuchen, dasselbe in Bezug auf die Zusammenstellung der Pertinenzen zu prüfen
und darauf zu seen, daß kein walzeudes Grundstück unter ersteren uufgefül. sei oder
5.