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Instruktion
zu Nachtragung der Veranderungen in den Flurbüchern, sowie zur
Fortführung der laufenden Kataster und der Besitzstandsverzeichnisse.
Da in den Steuer-Exemplaren von Flurblich und Kataster kelnerlel Veränderung
stallfinden darf, gleichwohl aber die Venmessungsmaterlalien in stetem Zusammenhange
mit der Natur und die individuellen Steuerkonto's in immerwährender Ordnung erhal-
ten werden müssen, so werden wegen Nachtragung der vorkommenden Veränderungen in
den Flurbüchern, so wie wegen Fortführung der laufenden Kataster und der Besipstands-
verzeichnisse solgende Vorschriften ertheilt:
K. 1.
Für die in jedem Orte vorkommenden Veränderungen est ein Aktensück anzulegen,
in welchem die Brouillons und Berechnungen, durch welche eine Veränderung begründet
wird, sie bestehe nun in Neubauten, Thellungen, Kulturart-Veränderungen, oder aus was
immer sie wolle, die vollständigste Nachweisung über die staktgefundene Peränderung ge-
ben müssen. Bet jeder solchen Nachwelsung ist nicht etva nur der veänderte Theil alleln
sondemn dle ganze Parzelle zu bercchnen und die etwaige Abwelchung von der zeltherigen
Fläche, unter die verschiedenen Abtheilungen zu repartlren, so daß der bisherlge Ge-
sammtflächengehalt derselben sesgehalien wird, es sel denn, daß durch die neue Aufnahme
ein Fehler der ersten sich ergeben sollte. In den Flurkarten werden die neuen durch dle
Peränderung bedingten Grenzen mit rothen Linien eingezeichnet Hierauf wird die neue
Gestaltung der Parzelle in einem Supplementbande zum Flurbuche von gleichen Neben
wie Leßteres nach der Relhe der Veränderungen mit Bezugnahme auf die betresfenden
Akten vom Katasterführer mit seiner Unterschrift eingetragen, im Flurbuche aber unter der
betreffenden Parzelle mit rotber Tiute bemerkt: werändert, s. fol.. des Supplementbau-
des Ereignen sich im Lause der Zeit bel elner Parzelle mehrfache Veränderungen, so