Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg- 
Sondershausen, Reuß Aelterer und Reuß; Jüngerer Linie des Herzogthums Braunschweig, 
des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Franffurt einerseits, und 
Seine Majestät der König der Belgier andererseits, 
sortdauernd von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den 
Stmaen des Zollvereins und Belgien aufrecht zu erhalten, und Willens, ihre Handels- 
Verhälmisse, wenn auch für jebt nur vorläuflg, bis zu dem Zeitpunkte zu ordnen, wo 
es möglich sein wird, auf breiten und dauernden Grundlagen zu. unterhandeln, 
baben zu Bevollmächtigten ernannt und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen, den Herrn Otto Freiherrn v. 
Manteufsfel, Allerhöchsi Ihren Minister-Präsidenten, Staats= und Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten rc. 2c. 
und 
Seine Majestät der König der Belgler, den Herrn Johann Baptist No- 
thomb, Allerhöchst Ihren Staatsminisier, außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei Selner Majestät dem Könige von Preußen 2c. 2c. 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und solche in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über die folgenden Artikel überein gekommen sind: 
Artikel 1. 
Der Vertrag vom 1. September 1844, sowie die Uebereinkunft wegen Unterdrückung 
des Schleichbandels vom 26. Juni 1846, werden bis zum 1. Januar 1851 unter den 
nachsiehenden Verabredungen, Bedingungen und Modiftkationen in Krast erhalten. 
Artikel 2. 
Die Nlagge der Zollvereins-Staaten soll bei der Einfuhr von Waaren jeder Ar- 
zur See in Belgien auf demselben Fuße behandelt werden, wie solches der Flagge Groß- 
britanniens durch den Verkrag vom 27. October 1851 bewllligt ist oder ihr künftig be- 
willigt werden möchte. Deogleichen soll auch auf die aus den Häfen des Jollvereines 
kommenden Einfuhren die Aufhebung aller nach der Herkunft lemessenen außerordentli- 
chen Differentialzölle in derselben Weise ausgedehnt sein, wie solche durch den erwähnten 
Vertrag an Großbritannlen bewilligt ist oder von Belgien in Zukunft den aus britischen 
Entrepots kemmenden Elnfuhren bewilligt werden möchte. 
Man ist außerdem übereingekommen, daß das rohe Steinsalz aus dem Zollverein 
lei der Ginfuhr in Belgien auf dem Rhein und der Schelde, oder auf dem Rhein und 
der Magas, unter der Flagge eines der Zollvereins-Staaten, oder aber auf der cheinisch-
	        
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