Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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belgischen Eisenbaln gleichmäßig zu dem Jolle von 1 Fr. 40 Centimes pr. 100 Kilo- 
gramme zugelassen werden soll, vorbehältlich der Seitens der belgischen Verwaliung zur 
Verkengung des Schleichbandels zu treffenden Anordnungen. Die reglementsmäßigen 
Anordnungen, welchen die belgischen Schiffe unterliegen, sollen auch auf die Schisse des 
Zollvereins zur Anwendung kommen. 
Artikel 3. 
Die belgischen Schisfe sollen von der im Separat-Artikel zum Artikel 5 des Ver- 
trages vom 1. September 1844 erwähnten außerordentlichen Flaggen-Abgabe befreit sein. 
Waaren aller Art, ohne Unterschied des Ursprunges, welche nach belgischen Häfen 
gebracht und von dort auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf den niederländi- 
schen Binnengewässern oder der Maas nach dem Zollverein wieder ausgeführt werden, 
sollen zu denselben Zollsähen in den Zollverein eingehen, als wenn sie direkt in einen 
Hafen des Zo#lvereins unter der Flagge eines der Zollvereinsstaaten eingeführt wären. 
Artikel 1. 
In Erweilerung des Artikels 18 des Vertrages vom 1. September wird das Ver- 
bet, mit welchem in Belgien noch die Durchfuhr einiger Artikel belegt ist, auf den 
Staats-Eisenbahnen aufgehoben; mit Ausnahme von Schießpulver und Eisen, sowie von 
Leinengarn und -Geweben und Steinsohlen bei dem Durchgange nach Frankreich. 
Elsen, welches aus dem Zollverein auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf 
dem Rhein und der Schelde oder auf dem Rhein und der Maas eingehet, um über ei- 
nen Hafen des Zollvereins oder über einen Hafen der Ems, der Weser oder der Elbe 
nach dem Jollverein wieder einzugehen, soll frei von jeder Abgabe zum Transit durch 
Belgien verstattet werden, vorbehältlich der gemeinsam zu verabredenden Control-Maß= 
regeln. 
Was die aceisepflichtigen Waaren betrifft, so werden die Versender sich denjenigen 
Anordnungen zu unterwerfen haben, welche die belgische Verwaltung zur Vorbeugung der 
Beeinträchtigung der Actise getroffen hat oder treffen wird. 
Artikel 5. 
An die Stelle des Artikels 17 des Vertrages vom I. September treten folgende 
Bestimmungen: 
Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, wel- 
cher durch die nachstehend genannten Gebietatheile des Zollverelns Statt findet, soll höch- 
stens den selgenden Abgaben vom Zoll-Zentnet unterworfen sein: «
	        
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