Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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III. 
Verordnung, 
die Behandlung der Besitzstandsverzeichnisse betr. 
8. 1. 
Die, nach §. 11 der Instruktion zu Aufstellung der Kataster an die einzelnen Grund¬ 
stücksbesitzer hinauszugebenden Besitzstandsverzeichnisse haben diese sorgfältig auftubewahren 
und bei jeder vorkommenden Veränderung im Besite, Abspaltung, Zerschlagung, Zukauf 
eines Grundstücks und Konsolidation oder Vereinigung mit dem Hauptgutskomplexe bei 
den betreffenden Grund= und Hypothekenbehörden unfehlbar vorzulegen. Letztere dürfen 
keine dergleichen Besitzveränderungen ferner konfirmiren oder in den Lehnbüchern vor¬ 
merken, bevor nicht die betreffenden Besitzstandsverzeichnisse zur Stelle geschafft sind, und 
haben die Betheiligten es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn sie sich dutch deren Nicht¬ 
beibringen Ungelegenheiten zuziehen. 
8. 2. 
Der eigenmächtigen Eintragung vorgekommener Veränderungen haben ſich die In⸗ 
haber der Besitzstandsverzeichnisse bei Einem Thaler Strafe gänzlich zu enthalten, und 
wenn dergleichen ja vorkommen, so ist auf Kosten des Besipers eine neue Abschrift anzu¬ 
fertigen, was auch geschehen muß, wenn diese Verzeichnisse verloten gezangen oder so 
schlecht gehalten sind, daß sie nicht weiter benutzt werden können. 
8. 3. 
Etwaige Fälschungen dieser Grundstäcksverzeichnisse unterliegen selbstverständlich den 
allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen. 
8. 4. 
Wenn durch Abspaltungen oder Zerschlagungen neue Steuerkonto's entstehen, so wer¬ 
den die ersten dadurch nöthig werdenden Besitzstandsverzeichnisse an die neuen Envwerber 
gegen Entrichtung der Gebühren ausgehändigt.
	        
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