Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 139. 
  
1) Gescb, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit betr. 
Wir Heinrich der ZSwei und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jüngerer Lini e und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. #. 
baben zu Ausführung des §. 30 des revidirten Staatsgrundgesetzes mit Zustimmung 
des ersten ordentlichen Landtags beschlossen, Folgendes als Gesetz zu erlassen: 
8. 1. 
Die Patrimonialgerichtsbarkeit jeder Art in Civil- und Strafsachen, mag sic bisher 
einzelnen Privatpersonen oder Gemeinheiren und Korporalionen zugestanden baben, wird 
aufgehoben. Fortan soll die Gerichtsbarkeit überall uur durch Gerichtobehörden ausge- 
übr werden, welche unmittelbar vom Staate bestellt sind. 
8. 2. 
Die Aufhebung der Gerichtabarkeit erfelget ohne Entschädigung ver zeitberigen In= 
baber. Es gehen vom Tage der Aufhebung an nicht blos die Nuhungen neb## den 
sontigen aus der Gerichtsbarkeit fließenden Gerechtsamen, sondern auch alle Lasten der- 
sellen, mit Einschluß der Verpflichtung zu Uebertragung der Kriminalkesten auf den 
Staak über. 
Was die am Tage des Uebergangs rückständigen Kesten berrisst, so verbleiben die 
bis dahin liguidirten und geluchten Kosten den zeitberigen Gerichtsherren, wohingegen 
die noch nicht liquidirten Kosten für Rechnung der Staatokasse liauidirt und eingezogen 
werden. 
Ausgegeben am 26. Jamar 1853. 39
	        
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