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Es haben sich daher Alle, die es angeht, hiernach um so genauer zu achten, als in
Zukunst ohne das vorschriftsmäßige Zeugniß des Landthicrarztes über hinrelchende Kennt-
niß und Erfahrung in dem Hufbeschlage Niemand zu dem Meisterrechte bei den Schmie-
deinnungen zugelassen werden soll.
Gera, den 8. Februar 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
Für den Minister:
Dr. Kreßner.
Schlick
6) Verordnung, die Einführung gleichmäßiger Formulare behufs vorschriftmäßiger Kontrolirung
der Dienstboten betr.
(Publ. im Amis= und Vererdnungsbl. am 23. Februar 1833.)
Zum Behufe einer möglichst geeigneten und gleichmäßigen Herstellung der nach un-
serer Verordnung vom 17. September v. J. über den Ab= und Zugang an Dienstboten
in einem Orte von den betreffenden Gemeindevorständen zu führenden Kontrolelisten ver-
ordnen wir hiermit, daß die letzteren allenthalben nach dem beigedruckten Schema sub C.
eingerichtet werden sollen.
Wir haben daher die Fürstlichen Landrathsämter wegen Anfertigung einer ausrei-
chenden Anzahl derartiger gedruckter Listen mit Auftrag versehen und machen dieß den
betheiligten Gemelndevorständen andurch mit der Weisung bekannt, sich Behufs der Em-
Ffangnahme ihres defallsigen Bedarfs an den Landrath ihres Bezirkes zu wenden.
Gera, am 12. Februar 1853.
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschn eider.
Schlick.