Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Es haben sich daher Alle, die es angeht, hiernach um so genauer zu achten, als in 
Zukunst ohne das vorschriftsmäßige Zeugniß des Landthicrarztes über hinrelchende Kennt- 
niß und Erfahrung in dem Hufbeschlage Niemand zu dem Meisterrechte bei den Schmie- 
deinnungen zugelassen werden soll. 
Gera, den 8. Februar 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Kreßner. 
Schlick 
6) Verordnung, die Einführung gleichmäßiger Formulare behufs vorschriftmäßiger Kontrolirung 
der Dienstboten betr. 
(Publ. im Amis= und Vererdnungsbl. am 23. Februar 1833.) 
Zum Behufe einer möglichst geeigneten und gleichmäßigen Herstellung der nach un- 
serer Verordnung vom 17. September v. J. über den Ab= und Zugang an Dienstboten 
in einem Orte von den betreffenden Gemeindevorständen zu führenden Kontrolelisten ver- 
ordnen wir hiermit, daß die letzteren allenthalben nach dem beigedruckten Schema sub C. 
eingerichtet werden sollen. 
Wir haben daher die Fürstlichen Landrathsämter wegen Anfertigung einer ausrei- 
chenden Anzahl derartiger gedruckter Listen mit Auftrag versehen und machen dieß den 
betheiligten Gemelndevorständen andurch mit der Weisung bekannt, sich Behufs der Em- 
Ffangnahme ihres defallsigen Bedarfs an den Landrath ihres Bezirkes zu wenden. 
Gera, am 12. Februar 1853. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschn eider. 
Schlick.
	        
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