Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Gesetzsammlung 
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. 
  
No. 124. 
  
Bekanntmachung, den revidirten Poslvereins, Vertrag betr. 
Behufs der Ergänzung und Erweiterung des Deutsch-Oesterrelchischen Postvereins- 
Vertrages vom 6. April 1850 (Nr. 111 Bo. VIII. der Gesetzsammlung) ist zwischen 
Oesterreich, Preußen, Vayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden, buxemburg, 
Braunschwein, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelig und Oldenburg, sowie den 
freien Slädten Lübeck, Bremen, Hamburg und der Fürstlich Thurn und Taxio'schen Post- 
verwaltung umer dem 5. Dezember v. J. ein anderweiter Vertrag unter der Bezeichnung: 
„Nevidirter Postvereins-Vertrag- 
verabredet und abgeschlossen worden, welcher für die gesammten Ländergebiete und Post- 
bezirke der genanten Staaten, freien Städte und Postverwaltungen mit Ausschluß der 
zum Fürstlich Thurn= und Taxio'schen Postbezirke gehörenden Fürstenthümer Lippe-Det- 
mold und Schaumburg-Lirpe mit dem 1. Juli dies. Jahres in Wirksamkeit tritt. 
Indem wir daher diesen revidirten Vertrag nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
bringen, machen wir auf nachfolgende Punkte noch besonders aufmerksam. 
) Die Bestimmungen des revidirten Posivereins-Vertrags kommen gegenwärtig zur 
Anwendung bei Briespostgegenständen, Zeitungen und Fahrpostsendungen im Ver- 
kehre zwischen den zum Firstlich Thurn= und Taxlo'schen Postrapon gehörigen 
Slaaten mit nachgenannten Statogebieten und Staatsgebictstheilen, als: 
u. dem Grohherzoglich Sachsen-Weimax-Eisenach'schen Amt Allstädt, 
b. den Herzogthümern Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, 
c. dem Großberzogtbum Baden, 
d. dem Königreich Bayern, 
e. dem Herzogihum Vraunschweig, 
Ausgegeben am 7. Juli 1852. 6
	        
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