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Als zuständige Behörden werden hiermit das Fürstliche Kriminalgericht hier,
das Fürstliche Jusligamt 2. Abtheilung in Schleiz, das Fürstliche Landgericht Loben-
siein, sowie die Fürstlichen Justizämter in Saalburg und Hohenleuben bezeichnet,
welchen, soviel die Bestrasung der auf dem platten Lande verübten Betteleien an-
langt, an der Stelle der durch das Gesez vom 30. Juli 1852 hierzu berufenen
Gemeindevorstände, bis auf Weiteres in Kraft provisorischer dem Landtage zur Ge-
nehmigung vorzulegender Verordnung und unter vorläusiger Außerkraftseyung der
in dem gedachten Gesetze enthaltenen Kompetenzbestimmungen, die Untersuchung der
in ihrem Amtsbereiche vorkommenden Kontraventionen, einschließlich der Uebertretungen
des oben sul 2 ausgesprochenen Verbots vorläufig übertragen wird.
Für den Vereich der Städte bewendet es dagegen auch fernerhin bei den durch
das beregte Gesetz vom 30. Juli 1852 den Gemelndevorständen überwiesenen Be-
fugnissen und Derpflichtungen; sowie denn auch alle sonstigen, auf die Kompetenz
der Gemeindevorstände auf dem platten Lande nicht bezüglichen Bestimmungen die-
ses Gesetpzes nach wie vor in Kraßt bleiben.
4.
Um den Ortspolizeibehörden sowie dem Polizelpersonal die nöthige Unterstü-
hung bei Ueberwachung und Abhaltung der Bettler zu gewähren, haben wir An-
ordnung getrossen, daß bis auf Weiteres besondere Militairkommandos in entspre-
chender Stärke nach dem Ermessen der betreffenden Landrathsämter abgeordnet wer-
den, welche in verschiedene Stationen vertheilt das platte Land insbesondere aber
die am meisten belästigten Grenzorte gehörig zu begehen und den Polizeiaussichts-
dienü mit zu versehen haben.
Gera, am 26. März 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlic.
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) Berordnung, den Verkauf und die Aufbewahrung von Giften betr.
(atl. in Ne. 13. den Amis= und Vereir##ungetl. venm 29. MI r3 1833.)
Wir haben in neuerer Zeit zu bemerken Veranlassung gehabt, daß tm Verkehr mit
#iftigen Substanzen nicht immer diejenige Sorgfalt und Vorsicht zur Anwendung
kemmt, nelche in dieser Hinsicht im Interesse der Gesundheitspolizel dringend geboten is.