Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

309 
2) Kontraventionen gegen diese Verordnung werden sowohl am Bauherrn, als an 
den Gewerken, welche ohne Beibringung des approbirten Risses den Bau in An- 
Friff genommen oder zur Ausführung gebracht haben, mit einer Strafe von 
10 Thalern oder verhältnihmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. 
3) Bei dem Erkennen dieser Strafen soll auf die etwaige Entschuldigung, 7 sich 
der Bauherr auf den Baumeister, der Maurermeister auf den Zimmermeister rc. 
verlassen, oder daß eine dieser Personen auf die Versicherung der anderen, der 
NRiß sei approbirt, den Bau begonnen oder ausgeführt habe, keine Rücksicht ge- 
nommen werden; es sollen vielmehr alle die genannten Personen verpflichtet sein, 
von der erfolgten Approbatlon des Risses durch Einsicht des Approbationsdekretes 
sich zu überzeugen, im Zuwiderhandlungsfalle aber sämmtlich die oben bezeichne- 
ten Strafen verwirkt haben. 
Gera, den 4. April 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
von Bretschneider. 
Herzog.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.