Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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auf diejenigen, welche mit dem Staate in dem Verhältnisse eines gewöhnlichen 
privatrechtlichen Kontraktes stehen, wie Gutsverwalter und diejenigen, welche um 
Tage-, Wochen-, Stück= oder Gedinge-Lohn Arbeiten und Dienste verrichten, z. B. 
Fabrik= und Hand-Arbeiter, Holzhauer rc.; 
auf diesenigen, deren Dienstleistungen nach der Natur des Geschäftes, oder nach 
dem zu erreichenden nur vorübergehenden Zwecke, oder nach ausdrücklicher Be- 
stimmung nur auf gewisse Zeit beschränkt sind, z. B. auf die zur Zeit eines Krie- 
hes oder einer Epidemie angestellten oder zu temporären diplomatischen Send- 
ungen beauftragten Personen; 
auf alle vom Staate zu öffentlicher Diensileistung, jedoch ohne Gehalt, Ermäch= 
tigten, z. B. Advokaten, Notare, Aerzte, Wundärzte; 
auf diejsenigen, denen gewisse Staatsdienstleistungen bloß neben ihrem landwirth- 
schastlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B. Forstläufer, Steuer- 
einnehmer auf dem Lande; 
auf Dienstgehülfen, deren Annahme gewissen Staatsdienern überlassen ist, z. B. 
Prlvat-Expedienten und Privat-Sekretäre, Beidiener 2c.; 
auf diejenigen, welche für Zwecke einer Ortsgemeinde, Korporation oder Stiftung 
angestellt sind, wenn auch aus besonderen Gründen deren Gehalt hanz oder theil- 
weise aus Staatskassen übertragen wird. 
Fortsetzung. 
8. 3. 
Die rechilichen Verhältnisse der Militär-Staatsdiener, einschließlich der bei der Mi- 
litär= Justiz= und Militär-Verwaltung angestellten Personen, ebenso wie die der Geistli- 
chen und Kirchendiener, bleiben besonderer Feststellung vorbehalten. 
Anstellungsfähigkeit. 
8. 4. 
Bei Anstellung und Beförderung der Staatsdiener soll vor Allem die dienstliche Be- 
fähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit in Betracht gezogen werden, und, diese ver- 
ausgesetzt, bei Anstellungen die ältere Kandidatur, sowie die längere unentgeltliche Be- 
schäftigung im Staatedienste, bei Beförderungen das größere Dienstalter den Vorzug er- 
balten. 
Ueber die Befähigung zum Staatödienste, über die der Anstellung vorhergehende 
Prüfung und die dazu vorbereitende Venvendung der Kandidaten gelten die Verord= 
nungen, wie sic bestehen und ferner werden erlassen werden. 
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