364
sich, daß der Eigenthümer die Kosten der Bekanntmachung zu tragen hat, auch werden
ihm 3 Sgr. für das neue Buch angereck net.
S. 18.
Neben dem fortlaufenden Kassen-Journal wird bei der Kasse ein Hauptbuch geführt
worin jeder Theilhaber ein Konto erhält, in welches sowohl der Betrag jeder Einzahlung
und der zu gewährenden Zinsen, als auch der seder Rückzahlung, gleichwie in den aus-
gefertigten Sparkassebüchern, eingetragen wird.
Um die Uebereinstimmung dieser Bücher mit jenem Hauptbuche zu kontroliren, wer-
den alljährlich wenigstens einmal sämmtliche Sparkasse-Bücher eingefordert, von Seiten
des Direktoriums mit dem Hauptbuche verglichen und bel gefundener Uebereinstimmung
bescheinigt. Die Eintragung in das Sparkasse-Buch durch den Kassirer begründet aber
allein schon — mit Ausnahme der über 200 Thlr. betragenden Summen, rücksichtlich de-
ren das Bisa des Direktoriums erforderlich ist — die Forderung des Einzahlenden an
die Kasse.
8. 19.
Dem Zwecke gemäß und damit diejenigen, welche die Anstalt benupen, lästiger Be-
gehrlichkeit nach ihrem Guthaben nicht ausgesetzt sein mögen, soll von Seiten der Ver-
walzung die sirengsie Verschwiegenheit über die Personen und den Betrag des Guthabens
becbachtet werden, es sei denn, daß Verdacht wegen veruntreuter Gelder zur Sprache
käme.
8. 20.
Die Errichtung von Zweig-Einnahmen und die Erlassung besonderer Vorschriften
über die Geschäftsführung nach Maaßgabe des sich ergebenden Bedürfnisses bleibt vorbe-
balten.
8. 21.
Die Verwaltung der Anstalt wird gebildet durch ein Direkterium, welchts aus dem
betressenden Kreis= (Land-) Rath, dem Bürgermeisier der Stadt Lobenstein und einem
Mitglicde der domigen Kaufmannschaft zu bestehen hat.
8. 22.
Das Direkterium leitet die Geschäfte des Instituts im Allgemeinen und sorget für
Aussfäührung der Gesete, wie für zweckmäßige Derwaltung der Kasse.
Es unterzeichnet nebst dem Rassenführer die Einlagebücher, sorget für Ordnung und
Pünklichkeit im Geschäftsgange und führet die Korrespondenz für die Anstalt.