Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Stunden auf Verlangen Zurückzahlungen des ganzen Guthabens, oder in Beträgen, wo- 
rin 5 Sgr. aufgchen, auf Abschlag geleistet, auch bedarf es bei Summen bis zu 5 Tha- 
lern einer vorhergehenden Kündigung nicht. Größere Summen müssen aber 14 Tage 
zuvor gekündlgt werden. Beim Zurückzahlen des ganzen Guthabens werden 3 Sgr. für 
das Sparkasse-Buch, welches zugleich abgegeben werden muß, von den ctwa gewonnenen 
Zinsen, sonst aber nicht, in Abzug gebracht. 
8. 10. 
Summen über 200 Thaler, die eln Sparkasse-Buchs-Inhaber bei der Anstalt siehen 
hat, werden nur mit 23 pCl., das ist 10 M. von 1 Thaler jährlich verzinßt und kön- 
nen erst nach Ablauf von sechs Monaten von dem Tage der geschehenen Einzahlung an, 
überhaurt aber nicht anders als nach vorhergegangener sechswöchentlicher Kündigung er- 
hoben werden. 
Die niedrigere Verzinsung trilt ein mit Anfang des Monats, in welchem das Gui- 
haben eines Betheiligten durch Nachschuß auf mehr als 200 Thaler erhöht wird. · 
Sollte die Vermuthung vorhanden sein, daß durch eine Scheinabtretung an dritte 
Personen die Erlangung der den kleinern Kapitallen zustehenden Vortheile beabüchtigt 
werde, so ist die Behörde berechtigt, die Annahme oder Fortverzinsung der betreffenden 
Einlagen zu versagen, ohne daß ein rechtlicher Auspruch deswegen erhoben werden kann. 
K. II. 
Außerdem ist jedem Interessenten bei der Sparkasse unbenommen, sein Guthalen ei- 
nem Dritten eigenthümlich abzutreten (zu cediren), wodurch dieser in die Rechte des vo- 
rigen Eigenthämers tritt, doch ist zur Gül#igkeit der Cession die Mitwirkung des Cassi- 
rers erforderlich, welcher, nachdem die Richtigkeit der Cession außer Zweifel gesetzt ist, 
die Ueberschreibung besorgk. 
8. 12. 
Verpfändungen des Guthabens sind nicht zulässig und werden, wenn sie dennoch ge- 
schehen sein sollten, als gültig nicht anerkannt, so daß dem Inhaber eines als Unter- 
pfand erlangten Sparkassen, Buchs ein Pfandrecht daraus nicht erwächst. Wer dennoch 
ein solches Buch versetzt häue, würde sich überdieß der Gefahr auosepen, daß der Pfand- 
inhaber sich als Beaustragter zu Erhebung des Guthabens meldete, und daß, wenn kein 
Verdacht gegen ihn obwaltet, die Auszahlung an diesen geschehe, ohne daß gegen die 
Kasse deshalb Ansprüche auf nochmalige Auszahlung staltfinden. 
. S. 13. 
Das Geschäftslokal der Sparkasse besindet sich im Rathhause zu Lobenstein und ist
	        
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