Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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nach ihren Einlagen sich herausstellen, zurückgegeben werden. Es soll aber eine solche 
Auflösung ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht werden, damit die Interessenten ihre 
Einrichtung darnach treffen können. 
g. 29. 
Der beim Falle einer Auflösung nach erfolgter Rückzahlung der Antheile der Inter- 
essenten verbleibende Fonds wird nach Landesherrlicher Bestimmung für allgemeine Lan- 
deszwecke verwendetk. 
S. 30. 
Die Oberleitung des ganzen Insiltuts steht dem Fürsilichen Ministerium zu, welches 
daher auch in allen den Fällen entscheidet, die das Direktorium nicht selkst erledigen kann 
und die nicht rein privatrechtlicher Natur sind und nicht vor die gewöhnlichen Gerichte 
geboͤren 
Gera, den 6. Juli 1853. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick.
	        
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