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behnbrlefen zur einstigen Succession in ein nicht der Allodial-Erbfolge unterworfenes Alt-
lehen berufen sind, und bei der Publikation dieses Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Ver-
bande nachstchen, haben volf der Zeit an, mit welcher sie nach dem biaeherigen Lehnrecht
zur Nachfolge in das Lehn würden berufen worden sein, bis an ihr Lebensende Auspruch
auf die im F. 28 flg. geordnete Abfindung aus dem Lehn, so weit ihren mitbelchn-
schaftlichen und Lebnsfolgerechten nach §. 35 beim Eintritt des nächsten Successionsfalls
. 19—24) überhaupt noch Gülrigkeit beizumessen it.
Bezüglich der Lehnsqguanta und Lehnsstämme ist dasselbe Recht in gleicher Weise
allen vermöge F. 19, 20 und 25 von der lebnrechtlichen Erbsolge ausgeschlossenen De-
seendenten des ursprünglichen Gläubigers vorbehalten.
Dieser Anspruch erstreckt sich nicht auf Eventalbeliehene, auf präsentirte Mitbelehnte,
welche das ihnen angefallene Lehn reversmäßig an die Allodialerben des Erblassers her-
auszugeben haben würden, und auf Lehnsexspectanten und deren Deseendenten. Es muß
denselben jedoch, wenn die Eventnalbeleihung, Mitbelehnschaft oder Exspectanz unter lä-
siigem Titel erlangt worden ist, das dafür Geleistete erstaktet werden.
8. 28.
Diese Abfindung besteht füͤr einen oder fuͤr mehrere Gleichberechtigte dieser Art zu-
sammen in dem dritten Theil des Reinertrags des betroffenen Lehns, welchen dasselbe
zur Zeit des nächsten, nach Publikation dieses Gesehes in dienender Hand sich ereignen-
den Successionsfalles abwirft, als jährlicher Rente.
§S. 29.
Bei Berechnung dieses Reinertrags wird zuvörderst der Werth des fraglichen Lehns
nach den Grundsätzen des F. 7 Nr. 2 festzestellt. Der Werth eines Lehnostammes oder
eines Lehnsgquantums bestimmt sich, wie bei einem Geldlehn (§F. 7 Nr. 3) nach dem Be-
trage des Kapitals.
8. 30.
Von dem hiernach sestgestellten Reinwerthe des Lehns wird sowohl der Betrag der
auf demselben in dem Zeiwunkte, welcher in 8. 29 bezeichnet ist, haftenden Schulden je-
der Art, die der Abfindungeberechtigte, wenn er schon damals zur Erbfolge in das Lehn
gelangt wäre, als Lehnofolger würde zu vertreten gehabt haben, als auch im zutreffenden
Falle die für Aufhebung des lebnsherrlichen Eigenthums nach F. 7 gezahlte oder noch zu
gewährende Emschädigungssumme gekürzt, und von der hiernach verbleibenden Summe ist
der Betrag vierprozentiger Jahreszinsen unker Weglassung der Groschen und Pfennige
auszuwerfen. Dileser Zinsbetrag wird als der in 8. 28 erwähnte Relnertrag des Lehns
angeseben.