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¾ 31.
Das Recht der in §. 27 ausgeführten Personen auf die Absindungsrente aus den
in §. 7 No. 2 und 3 gedachten Lehen und aus den in §. 25 erwähnten Lehnsstämmen
und bebusquantis kann nur als ein persönliches gegen die ihnen zu der Zeit, wo dieses
Recht eintritt (6. 27), gegenüberstehenden Allodkalerben zur Anwendung kemmen.
*dd
Das Recht auf Absindung (§. 27, 28) aus den in §. 7 Nr. 2 gedachten Lehen
an unbeweglichen Gütern und an Gerechtigkeiten begründet an diesen Immobilien einen
geseplichen Pfandrechtstitel für die Absindungsberechtigten mit der Wirkung, dah dieselben
wegen der ihnen gebührenden Absindung die Bestäligung einer Spezialhypothek auf dem
bioherigen Lehn, selbst ohne Zustimmung der Leistungopflichtigen, bei der Hypothekenbe-
börde auswirken können.
Die Absindung wird für diesen Zweck nach der in Gemäßheit der Beilage A. zu Beilage A.
berechnenden wahrscheinlichen Lebensdauer des Berechtigten, oder bei mehreren des jn ——
sten unter ihnen, zu Kapital angeschlagen.
Veräußerungen und Verpfändungen eines solchen, in Folge dieses Gesees zum
freien Allod gewordenen Lehns können vor Auswirkung jener Spezialhppotbek auf dae-
selbe nur unter dem auedrücklichen Vorbehalt des den Berechtigten wegen der Abünd-=
ungsrente zustehenden Pfandrechtstitels oder unter anderer vollkommenen Sicherstellung
der Absindungsrente bestätigt werden.
8. 33.
Wird eine von den nach F. 27 zur Absindungsrente berechtigten Personen Miterbe
des Allodialnachlasses, aus welchem die Abfindungsrente zu leisten ist, so muß die ihr
nach §. 28 zukommende Rente als eine ihr gebührende Forderung an den Nachlah im
Voraus gewährt werden.
8. 34.
Alle bei Publikation dieses Gesetzes geborne und bezüglich im mitbelehnschaftlichen
Verbande noch wirklich stehende Agnaten, Gesammthänder und Mitbelebnte, welche in
Hinsicht auf ein im K. 19 dieses Gesehes bezeichnetes, nicht der Allodialerbfolge unter-
worfenes Lehn noch mitbelehnschaftliche Rechte (C. 19) insonderheit das Recht auf die
nächste Lehnsfolge (§.20) oder auf die Absindungsrente (F. 27 28) ferner sich erhalten,
beziehentlich in Zukunft geltend machen wollen, haben diese Rechte bis zum 1. Oktober
1854 bei Unserm Landessustigkollegium anzumelden. 56.