Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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¾ 31. 
Das Recht der in §. 27 ausgeführten Personen auf die Absindungsrente aus den 
in §. 7 No. 2 und 3 gedachten Lehen und aus den in §. 25 erwähnten Lehnsstämmen 
und bebusquantis kann nur als ein persönliches gegen die ihnen zu der Zeit, wo dieses 
Recht eintritt (6. 27), gegenüberstehenden Allodkalerben zur Anwendung kemmen. 
*dd 
Das Recht auf Absindung (§. 27, 28) aus den in §. 7 Nr. 2 gedachten Lehen 
an unbeweglichen Gütern und an Gerechtigkeiten begründet an diesen Immobilien einen 
geseplichen Pfandrechtstitel für die Absindungsberechtigten mit der Wirkung, dah dieselben 
wegen der ihnen gebührenden Absindung die Bestäligung einer Spezialhypothek auf dem 
bioherigen Lehn, selbst ohne Zustimmung der Leistungopflichtigen, bei der Hypothekenbe- 
börde auswirken können. 
Die Absindung wird für diesen Zweck nach der in Gemäßheit der Beilage A. zu Beilage A. 
berechnenden wahrscheinlichen Lebensdauer des Berechtigten, oder bei mehreren des jn —— 
sten unter ihnen, zu Kapital angeschlagen. 
Veräußerungen und Verpfändungen eines solchen, in Folge dieses Gesees zum 
freien Allod gewordenen Lehns können vor Auswirkung jener Spezialhppotbek auf dae- 
selbe nur unter dem auedrücklichen Vorbehalt des den Berechtigten wegen der Abünd-= 
ungsrente zustehenden Pfandrechtstitels oder unter anderer vollkommenen Sicherstellung 
der Absindungsrente bestätigt werden. 
8. 33. 
Wird eine von den nach F. 27 zur Absindungsrente berechtigten Personen Miterbe 
des Allodialnachlasses, aus welchem die Abfindungsrente zu leisten ist, so muß die ihr 
nach §. 28 zukommende Rente als eine ihr gebührende Forderung an den Nachlah im 
Voraus gewährt werden. 
8. 34. 
Alle bei Publikation dieses Gesetzes geborne und bezüglich im mitbelehnschaftlichen 
Verbande noch wirklich stehende Agnaten, Gesammthänder und Mitbelebnte, welche in 
Hinsicht auf ein im K. 19 dieses Gesehes bezeichnetes, nicht der Allodialerbfolge unter- 
worfenes Lehn noch mitbelehnschaftliche Rechte (C. 19) insonderheit das Recht auf die 
nächste Lehnsfolge (§.20) oder auf die Absindungsrente (F. 27 28) ferner sich erhalten, 
beziehentlich in Zukunft geltend machen wollen, haben diese Rechte bis zum 1. Oktober 
1854 bei Unserm Landessustigkollegium anzumelden. 56.
	        
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