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g. 36.
Die mitbelehnschaftlichen Rechte, insoweit sie nicht nach §. 34 verloren gegangen
sind, das Recht auf die Lehnsfolge im nächsten Successionsfalle und das Recht auf die
Abüändungsrente für die späteren Successionsfälle können im Wege des Vertrags aufge-
boben, bezüglich abgelöst werden. Ein solcher Vertrag, welcher zu seiner Gültigkeit keiner
Bestätigung bedarf, ist binnen vier Wochen nach dem Abschlusse Unserm Landesjustizkol-
legium bel 10 Thalern Skrafe anzuzeigen.
8. 39.
Bei der Unserm Landesjustizkollegium einstweilen noch verbleibenden Ausübung der
Realgerichtsbarkeit über alle durch gegenwärtiges Gesep allodifizirten Lehen (C. 14) sind
die bisher üblich gewesenen, ausschlieblich lehnrechtlichen Geschäftsformen nicht mehr an-
zuwemden, sondern in allen Bezlehungen die für nicht privilegirte Allodialbesitungen gel-
tenden Bestimmungen zu beobachten.
Auch sollen für die hierüber vorkommenden Verhandlungen und Rechtsgeschäfte die-
selben Sportelansäpe gelten, welche den Untergerichten vorgeschrieben sind.
Alle durch dieses Gesetz hervorgerufenen Auseinandersehungen zwischen den bisheri-
gen Lehnsbesitern und dem Lehnsherrn, den Mitbelehnten, den Agnaten und sonstigen
Betheiligten sind vor Unserm Landesjustizkollegium, als der ausschließlich zuständigen Be-
hörde, anzubringen, zu verhandeln und in Ermangelung gütlicher Ausgleichung zur recht-
lichen Entscheldung zu bringen.
8. 10.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Krast.
Alle Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, die dem Inhalte desselben entgegen-
sieben, sind von demselben Zeitpunkte an aufgeboben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und mit Beisügung Unseres
Landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Schleiz, am 28. Juli 1853.
(L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschneider.