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Jeder Staat hat jedoch für die Amts-Lokale in seinem Gebiete, sowie für die Pen-
sionen, welche den von ihm angestellten Beamten und deren Hinterlassenen gesehlich zu-
stehen, auf seine alleinige Rechnung zu sorgen.
2. An die Stelle des gemeinschaftlichen General-Inspektors tritt ein gemeinschaftli-
cher, den einschläglgen Ministerien der Vereinsstaaten untergeordneter Zoll= und Steuer-
Direktor, welchem auer den dem General-Inspekter jetzt obliegenden Funktionen auch die
Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden für Zölle und Rübenzucker-Steuer,
sowie die Vollziehung der die Zölle und die Aäbenzucker-Steuer betreffenden gemeinschaft-
lichen Gesetze überhaupt, im ganzen Vereine übertragen wird.
Nähere über die Dienstverhältnisse des gemeinschaftlichen Zoll= und Steuer-Di-
rektors und der in dem Bereiche des Thüringlschen Vereines für den Schutz und die Er-
hebung der Zölle an den Grenzen und im Grenzbezirke anzustellenden Beamten wird be-
sonders vereinbart.
3. Die Vereinbarung in dem Artikel 19 des Vertrages vom 10. Mai 1833 soll
auch auf die Ausführung der vorstehenden Verabredungen, insbesondere auf die Organi-
sation der neu eintretenden Grenz-Zollverwaltung Anwendung sinden.
Artikel 1.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spälestens neun Monate vor dessen Ablaufe
gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so sort von zwölf zu zwölf
Jahren, als verlängert angesehen werden.
Artikel 5.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratiskations-Urkunden bin-
nen längstens drei Wochen in Verlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, am 26. November 1852.
(gez.) Johann Friedrich Alexander Max Martin Friedrich Gustav
v. Pommer Esche. Pbilipsborn. RNudolph Delbrück. Thon.
(I. 8.) (I. S.) (L. S.) (L. S.)