Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker 
gegemwärtig besiehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Sprup vereinbarten Zoll= 
sates, oder über die Erhebung der Rübenzucker-Steuer nach einem anderen Maßstabe, 
als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkom- 
men, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorsichenden Verabredun- 
gen verständigen. 
Artikel 1. 
In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli 
derjenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des nämli- 
chen Jahres beginnenden zweijährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbereitung 
besiimmten rohen Rüben zu entrichten ist. 
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Jollsätze für den aus- 
ländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche 
aus der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahre laufenden Säte des Joll-Tarifes 
ausscheiden. 
Artikel 5. 
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Januar 
1854 ab nach den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getbeilt, welche im 
Artikel 22 des im Eingange erwähnten Vertrages für die Vertheilung der Eingangsab- 
gaben verabredet sind. 
Artikel 6. 
Alle durch die Zollvereinigung-Verträge oder in Folge derselben getroffenen Be- 
stimmungen und Verakredungen über die, den Vereinsregierungen rücksichtlich der Zoll- 
abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschastlichen Gesetgebung und an der Kon- 
wole der Verwaliung, wohin insbesenere die Stipulationen wegen Anstellung der Ver- 
einsbevollmächtigten und Stations-Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konfe- 
renzen gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem unter den Vereinsregierungen ab- 
geschlossenen Joll-Kartel vom 11. Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rüben- 
zucker-Steuer volle Anwendung finden. 
Artikel 7. 
Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 1853.
	        
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