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Poñanstalt augenblicklich nicht zur Verfuͤgung, so kann die Auszablung erst verlangt wer-
den, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
Das Porto und die Gebühr können bei dergleichen Sendungen vorausbezahlt, oder
deren Zahlung kann den Adressaten überlassen werden.
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins-
postanstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen. An Porsv wird dafür das Minimal.Fahr=
postporto entrichte.. Außerdem wird für dergleichen Baarzahlungen an Gebühren erho-
ben: als Minimum 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der eingezahlten Summe für je-
den Thaler oder Theil eines Thalers 1 Sgr. und für jeden Gulden oder Theil einco
Guldens 1 Kr.
Die Gebühr bezieht diejenige Postanstalt, welche die Jahlung leistet.
Die Vergütung der Baarzahlung erkolgt, wie die Vergütung von Weiterfranko.
Bei Retoursendungen sindet die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rück-
weg nicht statt. 4
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 65.
Wenn mehrere Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stöck
der Sendung die Gewichts= und die Werthtaxe selbstständig berechnet.
Art. 66.
Adreßbriefe zu Fahrposisendungen sollen in der Regel das Gewicht eines einfachen
Vriefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle nicht mit Porto belegt. Kommt
ausnahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor, so ist derselbe wie ein besonderes Frachtsiück
anzusehen, und der Minimal-Frachktare zu unterziehen.
Art. 67.
Es ist sreigestellt, die Send#ungen entweder unfrankirt aufzugelen, uder vollständig
bis zum Bestimmungsorte zu frankiren.
Art. 68.
Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie besieben, über
die dermaligen Sähe nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden.
Art. 69.
Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifbestimmungen für die Traus-
portstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders.
Art. 70.
Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen den Gebühren nach der
auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Transportstrecke.