Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

76 
4) Kirchen und Stiftungen wegen des Einkommens, welches bei den Personen, die 
sich stiftungsmäßig in dessen Genuß befinden, der Personalstener unterliegt; 
5) alle Diejenigen, welche kein eignes Einkommen (vergl. jedoch §. 50 c. unten) oder 
keinen selbstständigen Erwerb haben, sondern von Anderen ohne bestimmte Gegen- 
leistung unterhalten werden; 
6) Personen, bis zu erfülltem 18. Lebensjahr, wenn der auf sie fallende Beltrag ter- 
minlich 2·Sgr. 6 Pfl. nicht erreicht; 
7) Diejenigen, von welchen ein Beitrag, nach dem Zeugnisse der Gemeindebehörde, we- 
gen Unvermögens nicht zu erlangen ist. 
8. 6. 
b. Von der Personalsteuer. 
Von der Personalsteuer sind befreit: 
der regierende Fürst in Ansehung seines gesammten gisgs 
. die Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Ansehung ihrer Apana 
die im Militärdienste stehenden und die der Gensd'armerie ann htende Unter- 
offiziere und Mannschaften, ingleichen die denselben im Range gleichstehenden an- 
deren Militärpersonen, jedoch ebenfalls nur in der 1. und 5. Unterabtheilung der 
Personalsteuer. 
1 
H 
8. 7. 
e. Befrtiung und Ermäßigung auf Zeit. 
Für Orte, wo das eine oder das andere Gewerbe sich in einem besonders gedrück- 
ten, nahrungslosen Zustande befindet, kann eine Ermäßigung der betreffenden Ge- 
werbesteuersätze auf Zeit nach dem Ermessen des Ministeriums eintreten; 
einzelnen gewerb= und personalsteuerpflichtigen Personen kann das Ministerium eine 
vorübergehende Befretung oder Steuerermäßigung, wenn dazu in individuellen 
Verhältnissen ausreichende Veranlassung vorliegt, bewilligen. 
S 
8. B. 
4) Anfang und Eude der Beitragspflicht. 
die Bettragspflicht nach gegenwärtigem Steuergesetze beginnt: 
bei bereits bestehendem Gewerbebetriebe oder persönlichem Einkommen, von und 
mit dem 1. Januar 1853; 
bei in der Folge etntretender Eröffnung eines Gewerbebetriebs, oder überhaupt 
bei dem Eintritt eines neuen steuerbaren Verhältnisses, von und mit dem zunächst 
folgenden Steuertermin; 
E #
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.