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die Stenerpflicht erlischt von und mit dem Steuertermin, welcher der Auflanng
Pes stenerbaren Verhältnisses, oder bezieheuklich der ausdrücklich ertlärten Aufgate
des Grwerbes zunächst folgt.
Ausgenommen hiervon (à und b) ist das Gewerbe, welches in Umherzieben be-
trieben wirk. Die von solchem zu entrichtende Stener ist jedesmal vor der Er-
öffnung des Gewerbebetriebs zu entrichten.
Ansprüche der Staatskasse auf Gewerb= und Personalsteuer aus bereito abgelau-
senen Jahren sind nicht weiter zu verfolgen, insofern dieselben nicht auf nachweis-
lichen Rechnungefehlern, auf Hinterzlehungen oder auf Steuerresten beruhen.
c. Ansprüche auf Rückerstattung von etwa ohne rechtliche Verpflichtung gezahlten Steuer-
beträgen aus der Staatskasse erlöschen mit dem Ablauf elner Jahresfrist. (Vergl.
jedoch §. 16 h.)
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8. 9.
DP. Von der Umlegung der Skeuer.
1) Festsellung der Steuerbeträge und Ausstellung der Kataster.
a. die Fesistellung der von den einzelnen Steuerpflichtigen terminlich zu enzrichtenden
Gewerbe= und Personalsteuerbeträge und hierüach die Aufstellung der Karaster ge-
schieht in folgender Weise:
Innerhalb des von dem Ministerium seüzusetzenden Termines # in jedem Orte des
Landese da nötbig unter Leilung des Rreisrathes, durch den Gemeindevorstand
eine aus mindesteno sieben und böchstend funfzehn Gemeindeangehörigen besiehen-
de Abschähungskommission zu wählen.
Es ist darauf zu seben, daß in dieser Kommission wo möglich eine jede Klasse
der S#truerpflichtigen des Orto vertreten sei. Für jedes Kommissionsmitglied ist
zugleich ein Stellvertreter zu wählen, welcher jedenfalls so lange in die Kommission
eintritt, als jenes selbst der Abschätung unterliegt.
Von dieser Kommission ist unter Leltung des Gemeindevorstandes und so weit
nöthig unter Aufsicht des Kreisrathes unter Anwendung der im gegenwärtigen
Steuergesehze oder den ihm beigefügten Tarlsen enthaltenen Beslimmungen, für
jedes steuersiichtige Mitglied der Gemeinde der dasselbe treffende Stenersoh aus-
Fuwerfen und in den Entwurf des Ortskatasters einzutragen.
Lehterer ist sodann vier Wochen lang zur Einsicht der Bethelligten und zudin.
bringung etwather Einwenrungen öffentlich auszulegen, was von dem Gemeinke=
vorstand mit der Verwarnung, daß nach Ablauf dieser vierwöchentlichen Frist Ein.
wendungen gegen das Kataster für das laufende Jahr nicht weiter zulässig sind,
öffentlich bekannt zu machen ist.