Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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B. Nach Erledigung der rechtzeitig angebrachten Reklamationen hat die Kreiesieuerein. 
nahme auf Grund des derselben von dem Gemeindevorstande mitzutbeilenden Ent- 
wurfs das Ortskataster aufzustellen, das von dem Bürgermeister mitzuunterzeichnen 
ist, und jedem Steuerpflichtigen den Betrag der von ihm terminlich zu entrichten- 
den Stener bekannt zu machen. 
Findet der Kreissteuereinnehmer in dem Entwurfe Unregelmäßigkeiten oder Un- 
Sichtigkeiten, so hat er dieselben vor der Aufstellung des Katasters dem Kreierathe 
anzuzeigen. Lepterer hat darüber, vorbehältlich des den Betheiligten nachgelasse- 
nen Rekurses an das Ministerium (F. 15) Enischließung zu fassen, und ist nach 
lehterer von dem Kreissteurreinnehmer der Katasterentwurf eventuell zu berichligen. 
Bei Abschäyung der Kaufleute, Fabrikanten und Händler (I. und 2. Unterab- 
theilung der Gewerbsteuer) sind außerdem Sachverständige, welche den genannten 
Unterabtheilungen angehören, zu Rath zu ziehen. 
Die Zuziehung von Sachverständigen bei Abschähung anderer Steuerpflichtiger ist 
dem Gemeindevorstande nachgelassen. 
Die Theilnahme an der Abschähung kann ohne triftige Gründe von Niemandem 
abgelehnt werden, und hat in allen Fällen unentgeltlich zu erfolgen. 
Die Gemeindevorstände haben bel den ihnen nach gegenwärtigem Gesetze ob- 
liegenden Verrichtungen Kosten nicht in Ansatz zu bringen. Die baaren Verläge 
werden den Gemeindebehörden aus der Staatskasse erstattet. 
Das Ministerlum ist ermächtigt, den Mitgliedern elnes und desselben Gewerbes an 
Einem Orte die eigne Repartition und Vertretung des Gesammtbetrags der für 
jedes derselben ausgeworfenen Gewerbsteuer, auf den Antrag der Bethelllgten, zu 
überlassen. 
8 10. 
2) Obliegenhelten der steuerpflichtigen Personen. 
Jeder der Schähung Unterworfene ist, bei Verlust der von ihm gegen das Ergebniß 
der Lehtern zu machenden Einwendungen, verbunden, auf Erfordemm entweder per- 
sönlich oder durch einen hinreichend beglaubigten Bevollmächtigten vor der Abschäy- 
ungsbehörde sich einzufinden. . 
Jedermann ist ferner verpflichtet, die zu Ermittelung seines ordnungsmäßlgen Bei- 
trags erforderlichen Angaben und Nachweisungen der dazu befugten Behörde auf 
deren Verlangen so zu ertheilen, wie er dieselben auf Erfordern eldlich erhärten 
kann. 
Diese eidliche Bekräftlgung hat nur auf eignes Erbieten der Betheiligten, oder auf 
die Verfügung des Ministerlums Statt zu sinden. Eine solche Versügung hat nur
	        
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