Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er alle 
Slimmzettel und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigesüge sind, und nahm sie in 
Verwahrung. 
Die nicht zur Verwendung gelangten Umschläge Sitick) sind wieder 
angeschlossen. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglicber des Wahl- 
vorstandes gegenwärtig oder der Wahlvorsleher und der Protokolljührer gleichzeitig obwesend. 
Die Wählerliste und die in Gemäßheit der §§ 29 und 25 Abs. 2 der Wahlordnung 
gesührten Gegenlisten wurden von dem Wahlvorstande unterschrieben. 
Gegenwärtige Verhandlung ist vorgelesen, von dem Wahlvorsleher, den Beisitzern 
und dem Protokollinhrer genehmigt und wie folgt vollzogen: 
V. w. o. 
Der Wahlvorsteher: Die Beilitzer: Der Protokollsührer:
	        
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