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und zwar hinsichtlich der von ihnen zur staatlichen Einkommensteuer zu veranlagenden
Beitragspflichtigen im Anschluß an diese Veranlagung, für die Einkommensteuer-
pflichtigen der ersten Abteilung nach Abschluß der den Ortseinschätzungskommissionen
obliegenden Einkommensteuerveranlagung.
Für die Eintragung des festgestellten Vermögens in die Wehrbeitrags-
listen und für alle sonstigen zur Veranlagung des Wehrbeitrags notwendigen
Einträge in diese Liste hat der Vorsitzende zu sorgen.
Für die Veranlagungen zum Wehrbeitrag, die nach Abschluß der Ein-
kommensteuerveranlagung für das Stenerjahr 1914 durch die Bezirkseinschätzungs-
kommissionen notwendig werden, ist der Vorsitzende berechtigt, das Vermögen der
Beitragspflichtigen ohne Anhören der Kommission festzustellen.
§ 3.
Die für die Geschäftsordnung der Bezirkseinschätzungskommissionen geltenden
58 34 Abs. 4, 35, 36 Abs. 1 des Einkommenstenergesetzes finden hinsichtlich der
Mitwirkung dieser Kommissionen bei der Veranlagung des Wehrbeitrags sinn-
gemäß Anwendung.
Die Mitglieder der Kommissionen sind ausdrüklich unter Hinweis auf
§ 62 des Gesetzes darauf hinzuweisen, daß die von ihnen gemäß Art. 48 der
Ausflihrungsanweisung zum Einkommensteuergesetz abzugebende eidesstattliche
Versicherung sich auch auf ihre Mitwirkung bei der Veranlagung des Wehr-
beitrags bezieht.
Für die Veranlagung des Wehrbeitrags darf außer dem verpflichteten
ProtokollfÜührer (Art. 48 Abs. 2 der Ausführungsanweisung zum Einkommen=
steuergesetz) nach näherer Verfügung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für
die Finanzen, noch ein Beamter des zuständigen Steueramts bei den Sitzungen
der Bezirkseinschätzungskommissionen zugegen sein.
84.
Als Hilfsstellen der Veranlagungsbehörden haben die Fürstlichen Steuer-
ämter beim Veranlagungsgeschäft nach Maßgabe dieser Verordnung und der
weiter ergehenden besonderen Verfügungen mitzuwirken.
Die Gemeindevorstände haben den an sie ergehenden Ersuchen der Ver-
anlagungsbehörden und der Hilfsstellen um Beistandsleistung in den mit der
Veranlagung des Wehrbeitrags in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten un-
verzüglich Folge zu leisten. Auch haben sie den Beitragspflichtigen auf Verlangen
über die gesetzlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen.