Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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und zwar hinsichtlich der von ihnen zur staatlichen Einkommensteuer zu veranlagenden 
Beitragspflichtigen im Anschluß an diese Veranlagung, für die Einkommensteuer- 
pflichtigen der ersten Abteilung nach Abschluß der den Ortseinschätzungskommissionen 
obliegenden Einkommensteuerveranlagung. 
Für die Eintragung des festgestellten Vermögens in die Wehrbeitrags- 
listen und für alle sonstigen zur Veranlagung des Wehrbeitrags notwendigen 
Einträge in diese Liste hat der Vorsitzende zu sorgen. 
Für die Veranlagungen zum Wehrbeitrag, die nach Abschluß der Ein- 
kommensteuerveranlagung für das Stenerjahr 1914 durch die Bezirkseinschätzungs- 
kommissionen notwendig werden, ist der Vorsitzende berechtigt, das Vermögen der 
Beitragspflichtigen ohne Anhören der Kommission festzustellen. 
§ 3. 
Die für die Geschäftsordnung der Bezirkseinschätzungskommissionen geltenden 
58 34 Abs. 4, 35, 36 Abs. 1 des Einkommenstenergesetzes finden hinsichtlich der 
Mitwirkung dieser Kommissionen bei der Veranlagung des Wehrbeitrags sinn- 
gemäß Anwendung. 
Die Mitglieder der Kommissionen sind ausdrüklich unter Hinweis auf 
§ 62 des Gesetzes darauf hinzuweisen, daß die von ihnen gemäß Art. 48 der 
Ausflihrungsanweisung zum Einkommensteuergesetz abzugebende eidesstattliche 
Versicherung sich auch auf ihre Mitwirkung bei der Veranlagung des Wehr- 
beitrags bezieht. 
Für die Veranlagung des Wehrbeitrags darf außer dem verpflichteten 
ProtokollfÜührer (Art. 48 Abs. 2 der Ausführungsanweisung zum Einkommen= 
steuergesetz) nach näherer Verfügung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für 
die Finanzen, noch ein Beamter des zuständigen Steueramts bei den Sitzungen 
der Bezirkseinschätzungskommissionen zugegen sein. 
84. 
Als Hilfsstellen der Veranlagungsbehörden haben die Fürstlichen Steuer- 
ämter beim Veranlagungsgeschäft nach Maßgabe dieser Verordnung und der 
weiter ergehenden besonderen Verfügungen mitzuwirken. 
Die Gemeindevorstände haben den an sie ergehenden Ersuchen der Ver- 
anlagungsbehörden und der Hilfsstellen um Beistandsleistung in den mit der 
Veranlagung des Wehrbeitrags in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten un- 
verzüglich Folge zu leisten. Auch haben sie den Beitragspflichtigen auf Verlangen 
über die gesetzlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen.
	        
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