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auf Freistellung nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Veranlagungsbescheid
weiter verfolgen.
8 11.
Nach Ablauf der für die Abgabe der Vermögenserklärungen festgesetzten
Frist erläßt das Steucramt an die in die Wehrbeitragslisten eingetragenen
Personen, von denen eine Vermögenserklärung nicht eingegangen ist, alsbald eine
nochmalige Aufforderung unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe.
Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Steueramt die verwirkte
Geldstrafe festzusetzen und einzuziehen.
Gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung ist dem Säumigen unter aber-
maliger Strafandrohung eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögens-
erklärung zu setzen; hierbei ist ihm zu eröffnen, daß die Geldstrafe solange
wiederholt werde, bis er seiner Verpflichtung nachgekommen sei.
Die Zustellung der in Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Aufforderungen erfolgt
gegen förmliche Zustellungsurkunde (§ 15 der Ministerialucrordnung über das
Zustellungswesen in Verwaltungesachen).
WE 12.
Bis zum 5. Februar 1914 übersendet das Steueramt dem Vorsitzenden
der Bezirksgeinschätzungskommission die Wehrbeitragsliste seines Bezirks nebst den
bis dahin eingegangenen Vermögenserklärungen und teilt dabei gleichzeitig die
Frist mit, die es in der nochmaligen Aufforderung gemäß § 11 Abs. 1 den
säumigen Beitragspflichtigen zur Nachbringung der Vermögenserklärung geseßzt hat.
Die nachträglich eingehenden Vermögenserklärungen und die zugehörigen
Unterlagen Ubersendet das Steueramt dem Vorsitenden der Bezirkseinschätzungs-
kommission jeweils alsbald nach ihrem Eingang.
Nach Ablauf der ersten zur Nachbringung der Vermögenserklärung gesetzten
Frist kann die Bezirkseinschätzungskommission gemäß § 20 Abs. 4 der Ausführungs-
bestimmungen die Veranlagung auf Grund einer schätzungsweisen Feststellung
des Vermögens vornehmen.
§* 13.
Der Vorsitzende hat die Angaben in den Vermögenserklärungen auf ihre
Nichtigkeit und Vollständigkeit sorgfältig zu prilfen. Er hat sich unter Benutzung
aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel vorläufig schon ein Vild darüber zu
verschaffen, wie sich nach seiner Ueberzeugung die Veranlagung in den einzelnen
Fällen sachgemäß zu gestalten haben werde.