Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

120 
Findet er, daß Personen in der Wehrbeitragsliste weggelass sen sind, die 
aufzunehmen zaren wären, so veranlaßt er ihre —“ in die Liste und 
gegebenenfalls di ff 93 g g 
8 14. 
Die Bezirkseinschätzungskommission hat mit Benutzung aller ihr zu Gebote 
stehenden Unterlagen und unter sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Vermögens- 
erklärungen den Betrag des Vermögens des Beitragspflichtigen zu ermitteln. 
Bei Eintragung der Ergebnisse der Veranlagung in die Spalten 3 bis 8 
der Wehrbeitragsliste (—§ 2 Abs. 2) sind alle Einträge, die von der Vermügens- 
erklärung abweichen, mit Rotstift zu unterstreichen. 
§ 15. 
Für die Berechnung des Wehrbeitrags vom Einkommen ist unbeschadet 
der Vorschriften in §§ 42, 43 der Ausführungsbestimmungen die Einschätzung 
zur staatlichen Einkommensteuer auf das Jahr 1014 maßgebend (§ 31 Abs. 1 
Sat 1 und 2 des Gesetzes). Hat eine Einkommenfeststellung in Reuß j. L. wegen 
Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts nach einem außerhalb Reuß j. L. 
gelegenen Ort oder wegen Todesfalls nicht stattzufinden, so ist der Veranlagung 
des Wehrbeitrags die Einschätzung des Beitragspflichtigen zur staatlichen Ein- 
kommensteuer auf das Jahr 1913 zugrunde zu legen. 
Bei einem Beitragspflichtigen, der zur Einkommensteuer nach dem Ver- 
brauchsaufwand (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) veranlagt wird, ist der 
Veranlagung des Wehrbeitrags nicht das der Steuerstuse, in der die Veranlagung 
erfolgt ist, entsprechende Einkommen zugrunde zu legen, sondern das niedrigste 
Einkommen der Steuerstufe, in der der Stenerpflichtige nach seinem wirklichen 
Einkommen zu veranlagen sein wülrde. In allen Fällen einer Veranlagung unter 
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes ist hierzu in den Einschätzungs- 
registern auf das Steuerjahr 1914 die Summe des stenerpflichtigen wirklichen 
Einkommens anmerkungsweise mit zu verlautbaren. 
8 186. 
Für die in die Wehrbeitragsliste eingetragenen Beitragspflichtigen, die 
zur staatlichen Einkommensteuer in Abteilung 1 veranlagt werden, teilt das 
Steueramt nach Eingang der Einschätungsregister dem Vorsitzenden der Bezirks- 
einschätzungskommission das von den Ortseinschätzungskommissionen angenommene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.