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Uebersichten an das Landessteueramt einzureichen, die die Angaben in den Spalten
2 bis 7 des Musters 10 und 11 der Ausführungsbestimmungen enthalten. Das
Steueramt Schleiz übersendet je ein Duplikat der Uebersicht für den oberländischen
Bezirk der Hauptstaatskasse und dem Rechnungsamt und führt die eingegangenen
Beträge nach Abzug der Erstattungen monatlich an erstere ab.
Auf Grund der Uebersichten der Hebestellen stellt das Landessteueramt die
in § 83 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Einnahmeübersichten nach
Muster 10 bezw. 11 auf und übersendet sie fristgemäß dem Kaiserlichen Zoll-
und Steuerrechnungsbureau. Abschrift dieser Uebersichten läßt es an die Haupt-
staatskasse gelangen.
Auf § 85 der Ausführungsbestimmungen werden die Hebestellen und die
Oberbehörde noch ausdrücklich hingewiesen. Abschrift der Nachweisung nach
Muster 12 ist dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für die Finanzen, einzureichen.
§ 37.
Die tlber die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags geführten
Bücher sind durch das Rechnungsamt nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind die
Einnahme= und Sollbilcher nebst Belegen sowie die Wehrbeitragslisten (Zugangs-
listen) nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1916 — spätestens bis zum 1. Mai 1917 —
durch Vermittelung des Landessteueramts dem Rechnungsamte einzusenden.
Die am 31. März 1917 beim Abschluß des Sollbuchs noch nicht erhobenen
Wehrbeiträge sind in die in § 75 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten
Restnachweisungen einzutragen und dort abzuwickeln. Nach vollständiger Ab-
wickelung der Reste sind die Restnachweisung und die dazu gehörigen Einnahme-
bücher und Belege an das Rechnungsamt einzureichen.
8 88.
Die Wehrbeitragslisten und Kassenbilcher werden nach Abschluß des Ver—-
anlagungsgeschäfts von den Steuerämtern gemäß § 79 der Ausführungs-
bestimmungen aufbewahrt. Wegen der Wehrbeitragsakten ergeht später besondere
Verfügung.
§ 39.
Die mit der Veranlagung des Wehrbeitrags befaßten Behörden haben
die von ihnen beschäftigen Personen, die dienstlich Kenntnis von den Vermögens-
erklärungen sowie den sonstigen Verhandlungen im Veranlagungsverfahren erlangen
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