Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Uebersichten an das Landessteueramt einzureichen, die die Angaben in den Spalten 
2 bis 7 des Musters 10 und 11 der Ausführungsbestimmungen enthalten. Das 
Steueramt Schleiz übersendet je ein Duplikat der Uebersicht für den oberländischen 
Bezirk der Hauptstaatskasse und dem Rechnungsamt und führt die eingegangenen 
Beträge nach Abzug der Erstattungen monatlich an erstere ab. 
Auf Grund der Uebersichten der Hebestellen stellt das Landessteueramt die 
in § 83 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Einnahmeübersichten nach 
Muster 10 bezw. 11 auf und übersendet sie fristgemäß dem Kaiserlichen Zoll- 
und Steuerrechnungsbureau. Abschrift dieser Uebersichten läßt es an die Haupt- 
staatskasse gelangen. 
Auf § 85 der Ausführungsbestimmungen werden die Hebestellen und die 
Oberbehörde noch ausdrücklich hingewiesen. Abschrift der Nachweisung nach 
Muster 12 ist dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für die Finanzen, einzureichen. 
§ 37. 
Die tlber die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags geführten 
Bücher sind durch das Rechnungsamt nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind die 
Einnahme= und Sollbilcher nebst Belegen sowie die Wehrbeitragslisten (Zugangs- 
listen) nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1916 — spätestens bis zum 1. Mai 1917 — 
durch Vermittelung des Landessteueramts dem Rechnungsamte einzusenden. 
Die am 31. März 1917 beim Abschluß des Sollbuchs noch nicht erhobenen 
Wehrbeiträge sind in die in § 75 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten 
Restnachweisungen einzutragen und dort abzuwickeln. Nach vollständiger Ab- 
wickelung der Reste sind die Restnachweisung und die dazu gehörigen Einnahme- 
bücher und Belege an das Rechnungsamt einzureichen. 
8 88. 
Die Wehrbeitragslisten und Kassenbilcher werden nach Abschluß des Ver—- 
anlagungsgeschäfts von den Steuerämtern gemäß § 79 der Ausführungs- 
bestimmungen aufbewahrt. Wegen der Wehrbeitragsakten ergeht später besondere 
Verfügung. 
§ 39. 
Die mit der Veranlagung des Wehrbeitrags befaßten Behörden haben 
die von ihnen beschäftigen Personen, die dienstlich Kenntnis von den Vermögens- 
erklärungen sowie den sonstigen Verhandlungen im Veranlagungsverfahren erlangen 
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