Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Personen, welche mit Staats- oder Gemeindesteuern länger als zwei 
Jahre bei Abschluß der Wählerliste im Rückstande sind, 
Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder 
Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen 
Jahre bezogen haben. 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
die Krankenunterstützung, 
. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
gewährte Anstaltspflegc, 
Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder 
der Ausbildung für einen Beruf, 
. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
* 5. 
Den Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht bei den Wahlen der Höchst- 
besteuerten ausüben, steht grundsätzlich nur eine Stimme zu. 
Die Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht bei den allgemeinen Wahlen 
ausilben, führen ebenfalls nur eine Stimme, soweit ihnen nicht nach folgenden 
Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen. 
A. Zwei Stimmen haben 
a) die Wahlberechtigten mit einem Einkommen von mehr als 1800 4, 
b) die Wahlberechtigten mit einem Einkommen von weniger als 
1800 4, die 
o) als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte im Fürsten- 
tume Grundbesitz im Umfange von 5 hn oder darilber haben, 
) als selbständige Gewerbetreibende regelmäßig zwei oder mehr 
über 16 Jahre alte Hilfskräfte beschäftigen. 
B. Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten mit einem Einkommen 
von mehr als 2400 4. 
C. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten mit einem Einkommen 
von mehr als 3000 M. 
Eine Zusatzstimme führt: 
wer am Tage der Wahl das 50. Lebensjahr vollendet hat. 
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