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hier nicht in besonderen Fällen eine Beschränkung der Fächer eintritt:
Hauswirtschaftskunde (Haushaltungs-, Koch= und Nadelarbeitsunterricht),
Deutsch, Rechnen.
Ferner kann verbindlicher Unterricht eingerichtet werden in
Religion und Zeichnen.
Wo die Möglichkeit besteht, können Leibeslübungen einschließlich
der Jugendspiele außerhalb der Mindeststundenzahl und der Arbeitszeit
der Schüler verbindlich eingerichtet werden.
III.
Der § 33 erhält folgenden Absatz 2:
Der Unterricht muß 8 Uhr abends schließen. Turnunterricht
kann bis 9 Uhr abends stattfinden. Am Sonntag darf Unterricht im
Zeichnen gegeben werden, die Unterrichtsstunden sind aber so zu legen,
daß die Schüler nicht gehindert sind, den Hauptgottesdienst zu besuchen.
Der jetzige Absatz 2 wird Absatz 3.
IV.
Der § 34 erhält folgende Fassung:
Dic aus der Volksschule entlassenen Knaben sind noch mindestens
zwei Jahre lang zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet, soweit
nicht für ihren Unterricht in anderer, nach der Entschließung der oberen
Schulbehörde ausreichender Weise gesorgt ist.
Die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule erstreckt
sich auf diejenigen Knaben, welche innerhalb des Bezirks der Fort-
bildungsschule ständig beschäftigt werden oder in diesem Bezirke wohnen,
ohne daselbst eine ständige Beschäftigung zu haben.
Der regelmäßige Besuch einer neunstufigen höheren Volbsschule
oder einer höheren Lehranstalt bis zur Vollendung des neunten Schul-
jahres befreit von der Teilnahme am Fortbildungsschulunterrichte,
wenn der Schlitler die seinem Alter entsprechende Klasse mit Erfolg
durchlaufen hat.
Fand die Schulentlassung nicht zu Ostern statt, so erlischt
die Fortbildungsschulpflicht erst mit dem Ostertermine, der dem voll-
endeten zweijährigen oder dem durch Ortsgesetz vorgeschriebenen längeren
Besuche der Fortbildungsschule folgt.