Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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hier nicht in besonderen Fällen eine Beschränkung der Fächer eintritt: 
Hauswirtschaftskunde (Haushaltungs-, Koch= und Nadelarbeitsunterricht), 
Deutsch, Rechnen. 
Ferner kann verbindlicher Unterricht eingerichtet werden in 
Religion und Zeichnen. 
Wo die Möglichkeit besteht, können Leibeslübungen einschließlich 
der Jugendspiele außerhalb der Mindeststundenzahl und der Arbeitszeit 
der Schüler verbindlich eingerichtet werden. 
III. 
Der § 33 erhält folgenden Absatz 2: 
Der Unterricht muß 8 Uhr abends schließen. Turnunterricht 
kann bis 9 Uhr abends stattfinden. Am Sonntag darf Unterricht im 
Zeichnen gegeben werden, die Unterrichtsstunden sind aber so zu legen, 
daß die Schüler nicht gehindert sind, den Hauptgottesdienst zu besuchen. 
Der jetzige Absatz 2 wird Absatz 3. 
IV. 
Der § 34 erhält folgende Fassung: 
Dic aus der Volksschule entlassenen Knaben sind noch mindestens 
zwei Jahre lang zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet, soweit 
nicht für ihren Unterricht in anderer, nach der Entschließung der oberen 
Schulbehörde ausreichender Weise gesorgt ist. 
Die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule erstreckt 
sich auf diejenigen Knaben, welche innerhalb des Bezirks der Fort- 
bildungsschule ständig beschäftigt werden oder in diesem Bezirke wohnen, 
ohne daselbst eine ständige Beschäftigung zu haben. 
Der regelmäßige Besuch einer neunstufigen höheren Volbsschule 
oder einer höheren Lehranstalt bis zur Vollendung des neunten Schul- 
jahres befreit von der Teilnahme am Fortbildungsschulunterrichte, 
wenn der Schlitler die seinem Alter entsprechende Klasse mit Erfolg 
durchlaufen hat. 
Fand die Schulentlassung nicht zu Ostern statt, so erlischt 
die Fortbildungsschulpflicht erst mit dem Ostertermine, der dem voll- 
endeten zweijährigen oder dem durch Ortsgesetz vorgeschriebenen längeren 
Besuche der Fortbildungsschule folgt.
	        
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