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V.
Der § 38 erhält nach Abs. 4 folgende weitere Zusätze:
An Fortbildungsschulen können im Unterrichte neben den Lehr-
kräften nach Cap. VIII des Gesetzes Fachkundige beschäftigt, auch als
Fachlehrer angestellt werden, wenn sie die nötige allgemeine Bildung
und Geschick für den Unterricht besitzen.
Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen
Falle durch einen von dem Schulvorstande mit dem Fachkundigen ab-
zuschließenden und von dem Ministerium zu genehmigenden Vertrag
festgestellt.
Ständige Anstellung ist nur zulässig, wenn der Fachkundige
eine Fachlehrerprüfung abgelegt hat, die von dem Fürstlichen Ministerium
anerkannt worden ist, wenn er drei Jahre lang als Fachlehrer tätig
gewesen ist und mit mindestens 24 Wochenstunden beschäftigt werden soll.
Das Flrstliche Ministerium kann in geeigneten Fällen Be-
freiung von der Fachprüfung bewilligen und kann den Fachlehrern in
bezug auf Alterszulagen und Pensionsberechtigung dieselben Rechte zu-
gestehen, die den Volksschullehrern gesetzlich eingeräumt sind.
VI.
Gegemwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1914 in Kraft.
Alle dem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen gelten für aufgehoben.
Das Flrstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen,
wird mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedrückten landesherrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 11. Mai 1914.
(#. 8.) Heinrich XXVII.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.