Eine weitere Zusatzstimme führt:
wer eine technische oder wissenschaftliche Vorbildung besitzt, dic durch
Ablegung der Abschlußprüfung an ciner staatlich anerkannten Fach-
schule dargetan ist,
oder
die zur Führung des Meistertitels, soweit ein Meister nicht nach
A, b, A bereits eine zweite Stimme führt, oder zum einjährig-frei-
willigen Militärdienste berechtigt.
Mehr als fünf Stimmen stehen keinem Wähler zu.
86.
„Einkommen“ im Sinne der §§ 3 und 5 ist das Jahreseinkommen, mit
welchem der Wähler auf das letzte Steuerjahr vor der Aufstellung der Wähler-
liste im Fürstentume zur Staatseinkommensteuer veranlagt worden ist.
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selbständig
nach der Größe seines Anteils. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstilcks haben jeder das Stimmrecht unabhängig von einander.
**)
§ 7.
Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als an einem Orte ausüben.
§ 8.
Als Abgeordneter ist wählbar jeder Staatsangehörige männlichen Ge-
schlechts, der am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr zurlickgelegt hat, seit
mindestens zwei Jahren die reußische Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im
Fürstentume seinen Wohnsitz hat und nicht nach § 4 von der Berechtigung zum
Wählen ausgeschlossen ist. "6
9.
Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Abgeordnete
in den Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung über einen frei-
willigen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem
jüngeren vor. Die Wahl eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder Bruder
bereits Abgeordneter ist und es für die laufende Landtagsperiode bleibt, ist
unwirksam.
§ Da.
Die Mitglieder des Ministeriums können nicht zu Abgeordneten gewählt
werden.