Gesetzsammlung
für das
Furstentum Reuß jüngerer Linie
Nrv. 836.
Inhalt: Geice- über die erwenduug der Landessbarassen- Uebrrichüfl-.
Gesetz
vom 15. Mai 19
lÜber die Verwendung der gesersrarkotem Meverführ,
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden jüngerer Tinie regierender Farst Reuß, Graf und Derr von Plauen,
Derr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Tobenstein eir. eir.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Den nach § 22 Abs. 3 des Statuts für die Landessparkassen vom
20. Juni 1909 an den Staat abzugebenden Ueberschüssen dieser Kassen ist zunächst
ein in den Staatshaushaltsplan als ordentliche Einnahme einzustellender Betrag
von jährlich 500000 ¾ zu entnehmen und der Hauptstaatskasse zuzuführen.
#*2.
Der verbleibende Rest der Ueberschüsse ist zur Ansammlung eines Fonds
zu verwenden, welcher dazu zu dienen hat, in solchen Jahren, in welchen die an
den Staat abgegebenen Ueberschüsse den etatsmäßigen Einnahmebetrag von
500 000 nicht erreichen, den zur Erfüllung dieses Betrags erforderlichen
Zuschuß zu leisten. Die Höhe des Fonds wird auf zwei Millionen Mark
bemessen. Sinkt er unter diesen Betrag, so ist er aus den nächstfälligen Ucber-
schüssen wieder zu ergänzen.
Ausgegeben am 3. Juni 1914. #32