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Da, wo es sich um notwendige Ortsgesetze handelt, und im übrigen in
Fällen dringenden Bedilrfnisses, kann die Aufsichtsbehörde die Gemeindebehörden
zum Erlaß, zur Aenderung oder Aufhebung von Ortsgesetzen anhalten.
Kommen die Gemeindebehörden innerhalb der gestellten Frist einer solchen
Anordnung nicht nach, so kann das Ministerium, Abteilung für das Innere,
an Stelle der Gemeindebehörden das Weitere veranlassen.
* 13.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, die das aus dem
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfnis erfordert oder die ihnen sonst gesetzlich auf-
erlegt werden.
Sie haben die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller hierzu
nötigen Einrichtungen und Anstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr erforder-
lichen Wege, Brücken und Stege, der nötigen Brunnen, Wasserleitungen und
Schleusen, der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
dienenden Veranstaltungen.
Sie sind berechtigt, auch andere gemeinnützige oder gewinnbringende
Unternehmungen zu errichten oder Geldmittel für sie aufzuwenden.
S
§ 14.
Die Gemeinden sind innerhalb ihres Bezirks verpflichtet, die Reichs= und
Staatsbehörden bei Auslibung der Regierungsrechte, z. B. in Angelegenheiten
der Landespolizei, des Militärwesens, des Steuerwesens usw. durch ihre Vor-
stände und Beamten, und zwar, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, ohne
besondere Entschädigung zu unterstlltzen.
Zweiter Abschnitt.
Zürger und Stimmberechtigte.
8 15.
Bürger der Gemeinde ist, wer daselbst das Bürgerrecht envorben hat.
§ 10.
Das Bülgerrecht umfaßt außer dem Rechte zur Mitbenutzung der öfent=
lichen Gemeindeeinrichtungen und Anstalten