Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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1. das Recht zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen, soweit nicht 
Sonderrechte bestehen, und 
bei den männlichen Bürgern 
2. das Stimmrecht in der Gemeinde, insbesondere bei den Gemeinde- 
wahlen, 
3. das Recht der Wählbarkeit zu den Gemeindeämtern und, soweit sie 
ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke haben, die Pflicht zu 
deren Uebernahme. 
& 17. 
Das Bürgerrecht wird erworben 
1. durch ausdrückliche Verleihung, 
2. durch endgültige Anstellung in einem öffentlichen Amte, 
3. durch 
a) das Eigentum an einem Wohnhause, 
b) die selbständige Auslibung eines Gewerbes, einschließlich Rechts- 
anwaltschaft und ärztlicher Praxis, 
o) die Innehabung eines Wohnsitzes 
im Gemeindebezirke, 
wenn seit der Erwerbung des Wohnhauses oder der Begrlindung 
des Gewerbes drei Jahre, 
seit der bloßen Begründung des Wohnsitzes aber sechs Jahre 
verflossen sind. 
Diese Fristen laufen erst von erreichter Volljährigkeit ab. 
In den Fällen der Ziffer Zb wird das Bürgerrecht jedoch nur dann 
erworben, wenn es der Gemeindevorstand verlangt. 
5 18. 
Das Bürgerrecht kann nur von natürlichen Personen erworben werden, welche 
die Reußische Staatsangehörigkeit besitzen, 
unbeschränkt geschäftsfähig sind, 
ständige Nahrung haben, 
im vollen Besihe der bürgerlichen Areinelelo sich befinden, 
zu den Gemeindelasten beitragen und die für bie letzten zwei Jahre 
auf sie entfallenden Staats= und Gemeindeabgaben entrichtet haben. 
Die Vorschriften des § 17 Ziffer 1 gelten nur für die in der Gemeinde 
Wohnenden, die des § 17 Ziffer 2 und 3 nur für männliche Personen. 
— 
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