Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 24. 
Sind die Voraussetzungen für die Erwerbung des Bilrgerrechtes sämtlich 
erfüllt, auch Bürgergeld und etwaige Einkaufsgelder bezahlt, so fertigt der 
Gemeindevorstand den Bürgerschein aus und händigt ihn nach Abnahme des in 
105 des Staatsgrundgesetzes vorgeschriebenen Eides und des Handgelöbnisses 
auf treue Erfllllung der Bürgerpflichten dem Bürger aus. 
Erst hiermit tritt das Bürgerrecht in Kraft. 
Ueber den Zu= und Abgang von Bürgern ist ein Bürgerbuch zu führen 
und von Amts wegen auf dem laufenden zu erhalten. 
§ 25. 
Das Bürgerrecht kann nicht ausüben, wer 
1. von der Berechtigung zum Wählen für den Landtag ausgeschlossen ist 
(Landtagswahlgesetz vom 8. Jannar 1913, § 4), 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches Zuchthausstrafe 
oder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, 
sich in Untersuchung befindet, und zwar in der Zeit zwischen der 
Eröffnung des Hauptverfahrens und der Beendigung der Untersuchung, 
zur Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, bis zum Zeit- 
punkte der Verbüßung der Strafe, der Landespolizeibehörde über- 
wiesen ist oder unter Polizeiaufsicht steht. 
bo 
* 
g 26. 
Das Bürgerrecht geht verloren durch 
.den Wegfall der Reußischen Staatsangehörigkeit, 
die Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde, außer wenn der Weg- 
ziehende auch weiterhin zu den Gemeindelasten beitragspflichtig bleibt, 
ausdrlicklichen Verzicht auf das Bllrgerrecht, soweit nicht dieses kraft 
Gesetzes besteht. 
— 
* 
8 27. 
Im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand kann die Gemeindevertretung 
zur Auerkennung hervorragender Verdienste volljährigen Angehörigen des Deutschen 
Reiches das Ehrenbürgerrecht erteilen. 
Dasselbe gibt die Rechte des Bürgers, begründet aber an sich besondere 
Verpflichtungen gegen die Gemeinde nicht.
	        
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