Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je zwei Mitgliedern auf die 
überschießende Vollzahl von je 4000 Einwohnern. 
In Gemeinden bis zu 1500 Einwohnern hat der Gemeindevorstand Sitz 
und Stimme im Gemeinderat. 
Außerdem sind diejenigen einzelnen Stenerpflichtigen, welche den vierten 
Teil sämtlicher Gemeindelasten oder mehr aufbringen (5 29 Abs. 4), berechtigt, 
selbst oder durch einen dem § 30 entsprechenden Vertreter als gleichberechtigtes 
Mitglied in den Gemeinderat einzutreten. 
Die Höchstzahl der Mitglieder des Gemeinderats ist 48. 
g 34. 
Wenigstens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder muß in den Städten 
und den Gemeinden von über 1500 Einwohnern aus Hauseigentümern, in den 
übrigen Gemeinden aus solchen Personen bestehen, die im Gemeindebezirke ein 
Haus= und Grundeigentum von mindestens 3 ha im unterländischen und 8 ha 
im oberländischen Verwaltungsbezirke besitzen. 
Grundeigentum der Ehefrau oder unmilndigen Kinder gilt als solches 
des Ehemannes oder Vaters. 
B. Die Wahlen zum Gemeinderat. 
* 35. 
Fähig zum Mitgliede des Gemeinderates ist jeder Uber 25 Jahre alte, stimm- 
berechtigte männliche Bürger, welcher nicht durch geistige oder körperliche Gebrechen 
an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder Zuchthausstrafe erlitten hat. 
Vater und Sohn, sowie voll= und halbbürtige Brüder können nicht gleich- 
zeitig Mitglieder des Gemeinderates oder teils des Gemeinderates, teils des 
Gemeindevorstandes sein. Der früher Gewählte oder bei gleichzeitiger Wahl der 
Aeltere hat den Vorrang. 
Durch Ortsgesetz kann die Wählbarkeit wegen Verwandtschaft oder Ver- 
schwägerung der Mitglieder noch weiter eingeschränkt werden. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen 
der Wählbarkeit. 
8 86. 
In den Gemeinderat sind nicht wählbar 
die besoldeten Gemeindebeamten und 
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hörden, durch welched ts cht über die G d sgeübt wird. 
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